Pflegereform-Check: Kennen Sie diese Leistungsansprüche?

Entlastungsbetrag – Leistungsansprüche aus 2015 und 2016 jetzt nutzen

Bis 31.12.2016 galt
Pflegebedürftige hatten je nach kognitiver Einschränkung einen Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104€ bzw. 208€ monatlich. Offene Beträge konnten bis 30.06. des Folgejahres abgerufen werden.

Seit dem 1.1.2017 gilt
Allen Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) steht ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ zur Verfügung (§45b SGB XI), welchen sie für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen können.

Nun ermöglicht eine Sonderregelung des Pflegestärkungsgesetzes III, dass ungenutzte Leistungsansprüche nach §45b SGB XI für alle Pflegebedürftigen aus den Jahren 2015 und 2016 noch bis zum 31.12.2018 geltend gemacht werden können. Das gilt sowohl für bereits erbrachte und nicht abgerechnete Leistungen aus den Jahren 2015/16; die Beträge können aber auch für zukünftige Leistungen in 2017 und 2018 eingesetzt werden. Voraussetzung: es liegen Belege für die erbrachten Leistungen vor bzw. die Aufwendungen können nachgewiesen werden (z.B. auch durch einen Kontoauszug).

Ansprüche sind bei den gesetzlichen Pflegekassen zu beantragen. Leider ist diese gesetzliche Regelung noch nicht allen Sachbearbeitern bekannt. Bei Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt werden mit Nennen des entsprechenden Gesetzes (SGB XI §144 Abs.3).

Leistungen bei Pflegegrad 1

Uns erreichen täglich Anfragen fassungsloser Angehöriger, die sich mehr von den Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 1 erhofft hatten. In den Pressemitteilungen der vergangenen 12 Monate hat die Bundesregierung die Öffentlichkeit mit einem durchgehend positiven Blick auf die Pflegereform geprägt und falsche Erwartungen geweckt.

Zum Hintergrund
In den Pflegegrad 1 werden Personen mit einer geringfügigen Beeinträchtigung eingestuft. Diese Personengruppe hatte bislang keine Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung. Ihre Selbständigkeit ist kaum eingeschränkt, aber sie benötigen z.B. Beratung oder Hilfsmittel, um weiterhin (allein) zurecht zu kommen. Mit dem Pflegegrad 1 erhalten sie keine Geld- oder Sachleistung wie in den Pflegegraden 2 bis 5. Ihnen stehen aber pauschal 125 Euro für niedrigschwellige (Betreuungs-) Angebote sowie Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen oder Hilfsmitteln zu, damit die Selbständigkeit erhalten bleibt. Wir haben für Sie in einem PDF-Dokument zusammengestellt von welchen Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung Personen mit Pflegegrad 1 profitieren können.

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