Fristen in der Pflegeversicherung: Ansprüche, die zum Jahresende verfallen. Es lohnt sich und VIVA unterstützt Sie dabei!
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Das Jahresende steht bevor und viele unverbrauchte Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung bleiben unberührt. Wenn die Ansprüche aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zum 31.12.2017 nicht abgerufen werden, verfallen diese. Setzen Sie diese Leistung gezielt zur Entlastung der Pflegepersonen ein. Gerade kurz vor Weihnachten freut man sich über jede gewonnene Extrazeit, z. B. für Weihnachtseinkäufe, Bummeln über den Weihnachtsmarkt, Entlastung im Haushalt der pflegebedürftigen Person…
Natürlich kann es schwierig werden, noch in diesem Jahr einen verfügbaren Kurzzeitpflegeplatz zu finden. Die meisten stationären Einrichtungen sind i.d.R. im Zeitraum Dezember/Januar voll belegt. Sie können aber die Hälfte des ungenutzten Kurzzeitpflege-Betrages in die Verhinderungspflege umwidmen und somit von zusätzlichen Hilfen im häuslichen Bereich profitieren. Inklusive Umwidmung stehen Ihnen 2.418 €/Jahr zur Verfügung.
Anders sieht es bei unverbrauchten Entlastungsbeträgen in Höhe von 125 €/Monat aus. Diese Restansprüche können Sie bis zum 30.06. des Folgejahres nutzen.