Pflegekosten für Angehörige lassen sich absetzen!

Wenn die eigenen Eltern pflegebedürftig werden, wirft das für Familien oft auch steuerliche Fragen auf.

Kosten für bloße Besuchsfahrten oder für Telefongespräche zur Kontaktpflege werden in der Regel nicht anerkannt, wenn die Eltern erkrankt und pflegebedürftig sind. Anders kann der Fall aber liegen, wenn die Eltern von ihren Kindern gepflegt werden und nicht in der Lage sind, die Pflegekosten selbst zu tragen.  Eine steuerliche Geltendmachung der Aufwendungen von pflegenden Angehörigen setzt aber zwei Dinge voraus.  Zum einen, dass die persönliche Pflege über das übliche Maß an verwandschaftlicher Unterstützung hinausgeht. Und zum anderen, dass die Kinder zu einem persönlichen Engagement etwa aus sittlichen Gründen heraus verpflichtet sind. Dann wird ein Abzug aber auch nur gewährt, soweit die Aufwendungen die Schwelle der ” zumutbaren Belastung” überschreiten. In Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen des pflegenden Angehörigen kann diese zumutbare Belastung bei bis zu sieben Prozent des Einkommens liegen.

Auszug aus “Artikel Steuertipp” FAS 15.07.12

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