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Neue Regelungen ab Januar 2017

Änderungen für Alleinerziehende und ihre Kinder

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Davon wird das Kindergeld abgezogen. Wegen der Erhöhung des Mindestunterhalts stieg der Unterhaltsvorschuss zum
1. Januar 2017 für Kinder bis zu fünf Jahren auf 150 Euro monatlich, für Kinder von sechs bis elf Jahren auf 201 Euro pro Monat.

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Zusätzlich soll ab 1. Juli 2017 der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.bmfsfj.de  bzw. www.familien-wegweiser.de

Kindergeld und Kinderzuschlag sind gestiegen

Steuerzahlern bleibt ab Januar 2017 mehr Netto vom Brutto. Kindergeld und Kinderzuschlag sind gestiegen. Für Geringverdiener wurde der Kinderzuschlag um zehn Euro monatlich angehoben. Das Kindergeld steigt in den kommenden beiden Jahren – um jeweils zwei Euro. Auch die Steuerfreibeträge wurden angehoben und die kalte Progression eingedämmt. Diese und weitere Neuregelungen sind zum Jahresanfang 2017 in Kraft getreten. Regelungen und weitere Informationen finden Sie hier.

Leistungen der Pflegeversicherung: Was es bei der Begutachtung Pflegebedürftiger nach dem neuen Verfahren zu beachten gibt.

Pflegebedürftige, die dieses Jahr (ab 1.1.2017) einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung oder auf eine Höherstufung stellen, werden nach dem neuen Begutachtungsverfahren in eines der 5 Pflegegrade eingestuft.

Viele Pflegebedürftige und Ihre Angehörige sind verunsichert und wissen nicht, was sie bei der Begutachtung beachten müssen und wie sie sich vorab vorbereiten können.

Für mehr Aufklärung sorgt ein Infoblatt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), welches in mehreren Sprachen verfügbar ist.