Bessere soziale Absicherung für pflegende Mitarbeiter
Soziale Absicherung von pflegenden Mitarbeitern wurde zum 1.1.2017 gestärkt
Wer Angehörige oder Bekannte pflegt, muss oftmals beruflich kürzertreten. Zur soziale Absicherung dieser Pflegepersonen wurden die Leistungen der Pflegeversicherung weiter ausgebaut.
Die Leistungsansprüche richten sich u.a. nach zeitlichem Pflegeumfang und nach dem Pflegegrad, welcher durch den MDK (MEDICPROOF bei Privatversicherten) ermittelt wird. Zugunsten der Pflegeperson zählen seit Anfang 2017 nicht nur die Körperpflege (z.B. Hilfe beim Waschen, Duschen, An- und Auskleide etc.), sondern auch die Begleitung im Alltag (z.B. gemeinsame Spaziergänge, Vorlesen, Begleitung zur Tagespflege oder zu Besuchen etc.) zum Pflegeumfang.
Lesen Sie hier weiter, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Denken Sie daran, dass Sie Ihren Mitarbeitern/innen einen „Zuschuss zur kurzfristigen Betreuung“ ihrer Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger gewähren dürfen, der bis zu 600€/Jahr steuer- und abgabenfrei bleibt
Um Mitarbeitern den Wiedereinstieg in den Beruf nach der Elternzeit zu erleichtern oder sie zu unterstützen, wenn sie pflegebedürftige Angehörige betreuen, hat ein Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit anzubieten. Dies sind insbesondere Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, bis zu einem Betrag von 600,00 Euro im Jahr steuerfrei ersetzen. Voraussetzung: es handelt sich um eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung z. B. aufgrund einer dienstlich veranlassten Fortbildung, wegen Einsatz bei außergewöhnlichen Dienstzeiten, Krankheit eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen. Erstmalig sind damit auch Betreuungskosten in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstigt, wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers stattfinden.