Anpassung der gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten in Zeiten von Corona

Berufstätige mit Pflegeverantwortung sind aktuell mehr gefordert denn je. Die Gefährdungssituation sowie Einschränkungen im Versorgungssystem fordern verstärkt ihren Einsatz. Zur Unterstützung wurden nun folgende Regelungen beschlossen:

In akuten, pandemiebedingten Pflegesituationen besteht nun ein Anspruch auf bis zu 20 Tage Freistellung von der Arbeit (anstatt 10 Tage), um entweder die Versorgung selbst zu sichern oder diese neu zu organisieren. Währenddessen erhalten Betroffene die Möglichkeit, ein sog. Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person zu beantragen. Bereits genutzte Tage werden angerechnet.

Weiter gilt: Wer die Pflege- bzw. Familienpflegezeit nicht voll ausgeschöpft hat, kann den Anspruch kurzfristig wiederherstellen, wenn die 24 Monate insgesamt nicht überschritten werden. Neu ist auch, dass die Familienpflegezeit 10 Tage (anstatt 8 Wochen) vorher gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt werden muss. Die wöchentliche Arbeitszeit darf aktuell unter 15 Stunden liegen.

Diese Regelungen sind bis zum 30. September 2020 befristet.

Näheres unter

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/akuthilfe-fuer-pflegende-angehoerige-beschlossen/155550

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