Urlaub mit Pflegebedürftigen: Was sind die Möglichkeiten?

Der Sommer ist da! Und mit dem Sommer kommt die Frage nach dem Urlaub. Kann ein Pflegebedürftiger in den Urlaub fahren? Und können pflegende Angehörige Urlaub von der Pflege machen? Grundsätzlich ist alles möglich:

  • Gemeinsamer Urlaub von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen
  • Pflegende Angehörige fahren in den Urlaub und der/die Pflegebedürftige wird währenddessen mittels Kurzzeit- und Urlaubspflege betreut
  • Der/die Pflegebedürftige verreist alleine

Der gemeinsame Urlaub

Immer mehr Reiseveranstalter und Vereine bieten gemeinsame Reisen für Pflegebedürftige und deren Angehörige an. Sogenannte Pflegehotels verbinden den klassischen Hotelservice (wie zum Beispiel Rundum-Verpflegung, Wellness, Veranstaltungen und Aktivitäten) mit einem guten Pflegeangebot (wie zum Beispiel einem Pflegedienst, barrierefreie Ausstattung und das zur Verfügung stellen von benötigten Hilfsmitteln). Die Angehörigen werden von den alltäglichen Aufgaben entlastet und die gemeinsame Zeit kann unter optimalen Voraussetzungen gemeinsam genossen werden.

Hinweis: Der Begriff „Pflegehotel“ ist nicht geschützt. Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt, was das Hotel im Einzelnen anbietet und was Zusatzleistungen kosten.

Um das passende Urlaubsziel zu finden, können Sie die Beratungsangebote von Pflegediensten, Verbänden oder Sozialstationen nutzen. Wichtig ist im Voraus zu überlegen, was der/die Pflegebedürftige genau benötigt: Welches Pflegematerial? Was für Hilfsmittel? Welcher Pflegebedarf? Besprechen Sie diese Voraussetzungen mit dem Reiseanbieter oder dem Pflegehotel. So kann es zu keinen Überraschungen kommen.

Wie verhält es sich mit den Kosten? Wie bei einer normalen Urlaubsreise müssen die Kosten für den Urlaub (Anreise, Unterkunft, Verpflegung und Freizeitangebote) selbst getragen werden. Der Anspruch auf Pflegegeld bleibt erhalten, auch wenn man im Urlaub ist. Erhält man eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen, müssen Sie als pflegender Angehöriger im Urlaub auf die Hälfte des Pflegegeldes verzichten. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen bleibt aber unverändert bestehen, zum Beispiel über die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes vor Ort. Eine andere Option ist es, die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen – und das auch dann, wenn der/die Pflegebedürftige vom pflegenden Angehörigen begleitet wird. Das Hotel kann diese Leistung direkt mit der Kasse abrechnen.

Hinweis: Der Anspruch auf Pflegeleistungen ruht grundsätzlich bei einem Auslandsaufenthalt. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt (d. h., wenn die Dauer eines Aufenthalts im Ausland pro Kalenderjahr bis zu sechs Wochen nicht überschreitet) bleibt der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung voll erhalten, bei einem dauerhaften Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat bzw. in der Schweiz kann er sogar weitergezahlt werden. Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen des örtlichen Leistungsträgers wird das Pflegegeld um diesen Betrag gekürzt.

Urlaub für die Angehörigen von der Pflegetätigkeit

Als pflegender Angehöriger gönnt man sich selten eine Auszeit. Denn wer übernimmt in der Zeit die Pflege des Pflegebedürftigen? Da es aber durchaus wichtig ist, für sich selbst zu sorgen und neue Kraft zu tanken, gibt es die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen zu, die seit mindestens sechs Monaten den Pflegegrad 2 oder höher und eine eingetragene Pflegeperson haben. Die Verhinderungspflege ist für bis zu 42 Tage im Jahr verfügbar, wenn sich die eingetragene Pflegeperson nicht um die Pflege kümmern kann. Gründe dafür sind zum Beispiel Krankheit und Urlaub. In dieser Situation zahlt die Pflegekasse für die Finanzierung einer Pflegevertretung bis zu 1.612 Euro pro Jahr. Es ist sinnvoll die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen. Eine rückwirkende Beantragung ist aber auch möglich. In dem Fall müssen die erhaltenen Leistungen vom Anbieter bestätigt werden und mit dem ausgefüllten Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Hinweis: Zudem können bis zu 50 Prozent des nicht genutzten Leistungsbetrages für die Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Alleinurlaub für den Pflegebedürftigen?

Grundsätzlich ist je nach Pflegebedürftigkeit auch ein Alleinurlaub möglich. Hierfür eigenen sich vor allem spezialisierte Reiseveranstalter. Die Reisen werden dann von qualifiziertem Personal betreut und begleitet. Entsprechende Reiseveranstalter finden Sie im Internet (z.B. Urlaub & Pflege oder Runa Reisen) oder in einem Reisebüro.

Auch für den Alleinurlaub gilt, dass die Reise selbst finanziert werden muss. Die Leistungen der Pflegekasse können aber weiterhin in Anspruch genommen werden.

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