Richtig vorsorgen mit Vorsorgedokumenten!

Wir verdrängen dieses Thema gerne und schieben es immer wieder beiseite. Sich vorzustellen, dass einem selbst oder dem Partner etwas passieren könnte und man zum Pflegefall wird – unerträglich. Umso wichtiger ist es jedoch, dass man für den Notfall vorbereitet ist: dazu gehören eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht und/ oder eine Betreuungsverfügung. Wenn etwas passieren sollte, liegt alles bereit und man hat in dem Moment Zeit für das Wichtigste und versinkt nicht noch im organisatorischen Chaos, im Zweifel sogar vor Gericht. Immer noch glauben viele Menschen, dass automatisch Ehepartner, Eltern oder Kinder an ihrer Stelle entscheiden dürfen, wenn sie zum Pflegefall werden oder selbst ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können, weil sie beispielsweise im Koma liegen oder aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig sind.

Das ist ein Irrtum! Dritte benötigen IMMER eine Vollmacht, damit sie handeln können (Ausnahme: Eltern für ihre minderjährigen Kindern). Andernfalls wird eine Betreuung durch das Gericht verfügt. Vorsorge für diesen Fall ist daher sehr wichtig.

Patientenverfügung – mein verschriftlicher Wille, wenn ich ihn selber nicht (mehr) ausdrücken kann

Die Patientenverfügung sorgt dafür, dass medizinische Entscheidungen in Ihrem Sinne getroffen werden: In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie eine ärztliche Behandlung in bestimmten Situationen vorgenommen werden soll. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht gewahrt, indem Einfluss auf eine mögliche Behandlung im Krankheits- oder Sterbefall genommen wird. Wichtig ist, dass Sie dabei möglichst konkret benennen, welche medizinischen Maßnahmen auszuschöpfen oder einzuschränken sind oder welche von vornherein abgelehnt werden. Eine solche Verfügung ist nicht nur für einen selbst wichtig, sondern entlastet auch Ihre Angehörigen. Ohne Verfügung müssen diese gemeinsam darüber entscheiden, was Sie gewollt hätten. Das ist oft enorm belastend – schützen Sie Ihre Angehörigen vor dieser schweren Entscheidung!

Vorsorgevollmacht – wer soll für mich entscheiden, wenn ich nicht (mehr) selbst entscheiden kann?        

Die Vorsorgevollmacht regelt, wer im Ernstfall für Sie handeln darf. Wenn Sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund von Alter oder Krankheit nicht mehr selbst erledigen können, sollte mit einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson benannt sein, die für Sie rechtlich verbindlich handeln kann. Denn mit dem Eintritt der Volljährigkeit besitzen Sie keinen automatische*n Vertreter*in mehr. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, kann u. U. ein teures und kompliziertes gerichtliches Betreuungsverfahren erforderlich werden.

Den Umfang der Vollmacht können Sie frei bestimmen. Grundsätzlich wird eine umfassende Bevollmächtigung empfohlen, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen von der/dem Vollmachtsgeber*in die Befugnis gegeben, in allen gesundheitlichen, vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden.

Betreuungsverfügung – wer soll meine gesetzliche Betreuung übernehmen? 

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt oder bezieht sich die Vorsorgevollmacht nicht auf alle Bereiche, legt das Betreuungsgericht im Ernstfall eine*n Betreuer*in für Sie fest. In der Betreuungsverfügung können Sie dem Gericht vorschlagen, wen das Gericht als Ihre*n rechtliche*n Betreuer *in bestellen soll – oder wen auf keinen Fall. Das Gericht prüft diese Wahl, denn es ist an den Vorschlag in der Betreuungsverfügung – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht – nicht gebunden.

Die rechtliche Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, in denen Ihre Angelegenheiten nicht durch einen in einer Vollmacht benannten Bevollmächtigten abgedeckt sind. Damit eine Betreuung oder ein Nebeneinander von Bevollmächtigung und Betreuung vermieden wird, ist es ratsam, mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht eine vom Gericht bestimmte Betreuung zu vermeiden bzw. in der Vorsorgevollmacht zu vermerken, dass auch der/die Bevollmächtigte Betreuer*in sein soll, falls dies notwendig werden sollte. Das ist zum Beispiel dann relevant, wenn die Vorsorgevollmacht nicht alle Regelungsbereiche umfasst oder insgesamt oder für einen Teil unwirksam ist.

Formelle Voraussetzungen – was muss ich beachten?

Formell muss eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in Schriftform (auch am PC möglich) verfasst sein und handschriftlich (nicht am PC) unterschrieben sein. Die Vorsorgedokumente müssen für ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht notariell beglaubigt oder beurkundet werden. Eine Beglaubigung wird jedoch immer empfohlen.

Hinweis: Gerade zu Zeiten von Corona können die Vorsorgedokumente sehr hilfreich sein. Hat man sich mit Covid-19 infiziert und befindet sich in Quarantäne oder im Krankenhaus, kann man sich womöglich um einige Angelegenheiten nicht mehr kümmern oder sogar – bei einem schween Verlauf – seinen Willen nicht mehr ausdrücken. Doch man muss noch nicht einmal krank sein, um die Vorzüge der Vorsorgedokumente zu nutzen. Menschen, die zur Risikogruppe gehören, können Behördengänge und andere Angelegenheiten von Ihren bevollmächtigten Vertreter*innen erledigen lassen.

Detaillierte kostenlose Informationen zu den einzelnen Dokumenten sowie Leitfäden finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums

 

Und womit dürfen wir Sie unterstützen?

Anfragen für Unternehmen
bei Fragen oder Interesse an unseren Dienstleistungen
Tel. 06074 918800

Anrufe aus der Schweiz
Tel. 0800 200 311

info@viva-familienservice.de

Sie finden uns in Frankfurt, Hamburg, München und Berlin.


Kontakt

© by Viva FamilienService | powered by ONE AND O