Sorgerechtsverfügung – wer kümmert sich um meine Kinder, wenn ich es nicht mehr kann?
Was passiert, wenn man als Eltern von minderjährigen Kindern wegen einer Krankheit oder eines Unfalls handlungsunfähig ist? Oder wenn man sogar stirbt? Wer kümmert sich dann um die Kinder? Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern im Voraus festlegen, wer in diesem Fall die minderjährigen Kinder rechtlich vertreten und damit an die eigene Stelle treten soll – also einen sogenannten Vormund.
Was bestimmt die Sorgerechtsverfügung?
In einer Sorgerechtsverfügung bestimmen Eltern, wer nach ihrem Tod (oder während ihrer Handlungsunfähigkeit) das Sorgerecht über die minderjährigen Kinder erhalten soll. Die Verfügung gilt bis zum Erreichen der Volljährigkeit, also dem 18. Geburtstag. Des Weiteren ist es möglich Personen als Vormund auszuschließen. Grundsätzlich hat das Familiengericht die Sorgerechtsverfügung zu berücksichtigen, ist jedoch nicht daran gebunden. Bei Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person kann es eine andere Person einsetzen.
Was passiert ohne Sorgerechtsverfügung?
Es herrscht oft noch der Irrglaube, dass das Sorgerecht für die Kinder im Todesfall der Eltern automatisch an nahe Verwandte oder Taufpaten übertragen wird. Wenn minderjährige Kinder beide Elternteile verlieren, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht und bestellt einen sogenannten Vormund. Haben Kinder das 14. Lebensjahr erreicht, haben sie ein Mitsprachrecht, wenn es um die Vormundschaft geht.
Hinweis: Stirbt ein alleinerziehendes Elternteil erhält ohne Sorgerechtsverfügung grundsätzlich das noch lebende weitere Elternteil das Sorgerecht, wenn es dem Wohle des Kindes entspricht. Das gilt auch, wenn dem noch lebenden Elternteil das Sorgerecht entzogen war.
Wie wähle ich den passenden Vormund?
Das Familiengericht ist dem Wohle des Kindes verpflichtet. Bestimmen Sie also einen Vormund, der die Verantwortung auch wirklich übernehmen kann (und möchte). In der Regel kann jeder, der volljährig ist und nicht selbst unter Vormundschaft steht, Vormund werden.
Es macht Sinn, die Vormundschaft ab einem gewissen Alter mit den Kindern abzustimmen. Denn ist das Kind bereits 14 Jahre alt und widerspricht der Benennung des Vormunds, kann diese Person ebenfalls übergangen werden.
Einzelne Personen können von der Vormundschaft ausgeschlossen werden. Das sollte schriftlich begründet werden, damit das Familiengericht die Entscheidung nachvollziehen und entsprechend berücksichtigen kann.
Bei Alleinerziehenden mit alleinigem Sorgerecht wird die Vormundschaft grundsätzlich dem noch leben Elternteil zugesprochen, wenn es dem Wohle des Kindes entspricht. Dagegen kann in der Sorgerechtsverfügung bereits Widerspruch eingelegt werden. Das sollte ausführlich begründet werden, damit es für das Familiengericht nachvollziehbar ist und berücksichtigt werden kann.
Formelle Voraussetzungen – was muss ich beachten?
Formelle Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Sorgerechtsverfügung sind das handschriftliche Verfassen der gesamten Verfügung, Unterschrift, sowie Ort, Datum und Uhrzeit (nicht am PC möglich – sondern komplett handschriftlich!). Das Dokument muss für seine Wirksamkeit grundsätzlich nicht notariell beglaubigt oder beurkundet werden. Eine Beglaubigung wird jedoch immer empfohlen.
Was gilt für wen?
- Für verheiratete Ehepaare mit gemeinsamem Sorgerecht gilt, dass ein Ehepartner die Sorgerechtsverfügung erstellt, unterschreibt und mit Ort und Datum versieht. Der andere Ehepartner muss zusätzlich eigenhändig mit Angabe zu Ort und Datum unterschreiben.
- Bei nicht verheirateten Ehepaaren mit gemeinsamem Sorgerecht gilt, dass jedes Elternteil eine eigenhändig schriftlich verfasste Sorgerechtsverfügung erstellen muss. Werden unterschiedliche Personen benannt, gilt die Regelung des Letztversterbenden.
- Es ist möglich die Personen- und Vermögenssorge voneinander zu trennen. Das kann sinnvoll sein, wenn die Kinder ein hohes Vermögen erben und eine besonders geeignete Person zur Vermögensverwaltung gewünscht wird. In der Praxis kann das zu Problemen führen und sollte gut überlegt sein.