Digitale Apps für Pflege und Gesundheit

Mehr als vier Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Die meisten davon werden zuhause gepflegt – von Pflegediensten und von  Angehörigen. Digitale Anwendungen, wie zum Beispiel Apps, können da helfen: die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit pflegebedürftiger Personen kann gestärkt und pflegende Angehörige können entlastet werden. Mittlerweile übernimmt teilweise sogar die Krankenkasse die Kosten dafür.

Hinweis: Natürlich ist die Pflege eine zutiefst menschliche Tätigkeit. Die Intensität und die Qualität des zwischenmenschlichen Kontaktes sind nicht zu ersetzen. Das gilt für die professionelle Pflege wie für die Angehörigenpflege!

Was sind digitale Apps überhaupt?

Das Wort „App“ ist die Abkürzung für das englische Wort „application“, auf deutsch Anwendung. Apps können als Zusatzprogramm auf mobilen Endgeräten (z. B. Smartphone, Tablet) heruntergeladen  oder als browserbasierte Webanwendung am Computer oder Laptop genutzt werden. Apps richten sich mit ihren Inhalten meist an eine bestimmte Zielgruppe.

Auch die Politik hat es sich zum Ziel gemacht die Pflege zu digitalisieren: Digitale Helfer für die Pflege, mehr Telemedizin und eine moderne Vernetzung im Gesundheitswesen – das waren die Ziele des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) im Jahr 2021. Unterschieden wird im Detail zwischen Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

DiPAs sind „digitale Helfer“. Genauer gesagt sind es Apps, die dabei helfen sollen den Pflegealltag besser zu bewältigen:

  • Das kann eine App sein, die die Kommunikation zwischen pflegenden Angehörigen und Pflegefachkräften verbessert. In der App tauschen sich pflegende Angehörige, Hausarzt und falls beteiligt, auch der Pflegedienst aus.
  • Das können Trainingseinheiten sein, um den Gesundheitszustand zu verbessern, zu stabilisieren oder einer Verschlimmerung entgegenwirken.
  • In Kombination mit Sensoren kann zum Beispiel bei Inkontinenz gemessen werden, wann das Inkontinenzmaterial gewechselt werden muss. Die App benachrichtigt dann die Pflegenden.

Die Apps können und sollen von allen Beteiligten genutzt werden: Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen, ehrenamtlich Pflegenden und auch ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten.

Am 09. Juni 2021 wurde die gesetzliche Grundlage für die DiPAs geschaffen: Circa 4 Millionen Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf eine Versorgung mit DiPAs. Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit der Versorgung mit einer DiPA. Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer DiPA, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für DiPAs bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat.

Voraussetzung ist, dass die DiPA ein Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen hat und in einem Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Pflegeanwendungen (DiPA-Verzeichnis) gelistet ist. Da die DiPAs noch recht neu sind (Stand Oktober 2022) gibt es noch kein Verzeichnis mit den erstattungsfähigen DiPAs. Es wird daran gearbeitet.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Bei der digitalen Gesundheitsanwendung handelt es sich um „Apps auf Rezept“. Der Fokus liegt auf der selbstständigen Gesundheitsüberwachung:

  • Es handelt sich dabei um Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die auf digitalen Technologien basieren. Dabei kann es sich um eine App für das Smartphone aber auch um eine Webanwendung für den Browser handeln.
  • Es geht um die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten. Zum Beispiel zur Unterstützung bei der regelmäßigen Einnahme von Arzneimitteln oder zur Dokumentation der Blutzuckerwerte.
  • Auch bei Verletzungen oder einer Behinderung ist der Einsatz von DiGAs möglich.
  • Anwendungen der Primärprävention, die die Entstehung von Krankheiten verhindern sollen, sind keine DiGA. Ärzte können ihren Patienten zum Beispiel keine Fitness-App verschreiben.

Der gesetzliche Anspruch wurde mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) am 19. Dezember 2021 geschaffen. Erstattet werden die Kosten für digitale Anwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft wurden und im DiGA-Verzeichnis gelistet sind.

Was zahlt die Krankenkasse?

Im Sozialgesetzbuch wurde festgehalten, dass DiPAs erstattungsfähig sind. Das heißt für den Alltag, dass es die digitalen Pflegeanwendung nicht auf Rezept gibt, sondern dass man einen Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse stellen muss. Die Pflegekasse übernimmt dabei bis zu 50 Euro im Monat für eine digitale Pflegeanwendung.

Die DiGAs gibt es laut dem DVG für gesetzlich Versicherte auf Rezept oder mittels eines Antrags:

  • Eine zertifizierte DiGA kann von einem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten als „App auf Rezept“ verschrieben werden. Das Rezept muss anschließend an die Krankenkasse geschickt werden, die wiederum einen Freischaltcode für die App an den Patienten zurücksendet.
  • Liegt bereits ein entsprechendes Krankheitsbild vor, können Versicherte direkt einen Antrag auf Genehmigung bei ihrer Krankenkasse Zum Beispiel wenn eine Insomnie vorliegt und eine App zur Behandlung der Schlafstörung genutzt werden soll.

Hinweis: Im DiGA-Verzeichnis des BfArM sind alle zertifizierten „Apps auf Rezept“ aufgelistet.

Datenschutz – wie sicher ist eine App für Pflege & Gesundheit?

Jede DiGA und  DiPA durchläuft eine strenge Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Datensicherheit und Datenschutz. Gesundheitsdaten unterliegen einem besonderen Schutz und müssen den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen.

Das BfArM ist europaweit eine der ersten Behörden, die ein spezielles Datenschutzzertifikat entwickeln und so die Rechte von Patientinnen und Patienten mit Blick auf den Datenschutz gezielt stärken. Die Zertifizierung erfolgt zukünftig durch eine akkreditierte Stelle. Nach erfolgreicher Umsetzung, Prüfung und Auditierung wird das Zertifikat ausgestellt und dem BfArM vorgelegt, wenn DiGA-Hersteller die Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis bzw. DiPA-Hersteller die Aufnahme ins DiPA-Verzeichnis beantragen.

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