Ab Januar 2023: Das Ehegatten-Notvertretungsrecht

Viele Ehe- und Lebenspartner sind der Auffassung, dass sie im Krankheitsfall oder gesundheitlichen Notfall selbstverständlich Ansprechpartner für Ärzt*innen sind und die gesundheitlichen Fragen für den oder die Partner*in regeln können. Trat solch eine Situation ein, führte das oft zu bösen Überraschungen. Denn ohne Vollmacht waren sie bisher nicht automatisch berechtigt, für ihre oder ihren Partner*in zu entscheiden.

Das neue Ehegatten-Notvertretungsrecht kommt dem falschen Allgemeinwissen entgegen: Ab sofort können Ehepartner oder Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft für sechs Monate über medizinische Fragen bestimmen, wenn der oder die Partner*in in eine unerwartete medizinische Notsituation kommt.

Was beinhaltet das Notvertretungsrecht?

Ab dem 1.1.2023 gilt das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten: Ehepartner*innen dürfen in Notfallsituationen den jeweils anderen in Themen der Gesundheitssorge vertreten, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Und das ohne Vollmacht oder Patientenverfügung. Dieses Notvertretungsrecht gilt für maximal sechs Monate.

Eine Notfallsituationen ist, wenn der Ehepartner seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht mehr selbst regeln kann. Wie etwa nach einem Unfall, Infarkt oder Schlaganfall.

Welche Rechte hat der/die Ehepartner*in?

Der/die Partner*in hat während der Notvertretung folgende Rechte:

  • Darf in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Liegt eine Patientenverfügung vor, ist man natürlich an diese gebunden.
  • Erhält die ärztlichen Aufklärungen, die der erkrankte Ehepartner nicht selbst entgegennehmen kann.
  • Darf sämtliche erforderlichen Verträge wie bspw. Behandlungsverträge abschließen.
  • Darf über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet.
  • Darf Ansprüche des erkrankten Ehepartners geltend machen, die diesem aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen (z.B. gegen einen Unfallgegner).
  • Darf diese Ansprüche auch an Leistungserbringer wie die Krankenkasse abtreten.

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse des vertretenden Ehepartners sind Ärzt*innen von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Hinweis: Das Notvertretungsrecht gilt nur in direktem Zusammenhang mit der Gesundheitssorge – nicht für Wohnangelegenheiten oder die Vermögenssorge.

Was sind die Voraussetzungen?

Das Gesetz bezieht sich ausdrücklich nur auf Notfälle: also um eine akut eingetretene Situation infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung. Der betroffene Ehepartner kann aufgrund von Bewusstlosigkeit, Koma, Krankheit o.ä. seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht selbst regeln und ist somit nicht entscheidungsfähig.

Was sind die Ausschlusskriterien:

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht gilt nicht zwingend. Es gibt diverse Ausschlusskriterien:

  • Wenn die Ehepartner getrennt leben
  • Wenn den Ärzt*innen bekannt ist, dass die betroffene Person nicht wünscht, dass der/die Ehepartner*in sie vertritt
  • Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, in der eine andere Person bevollmächtigt wird
  • Wenn es bereits einen gesetzlichen Betreuer für den Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ gibt

Tipp: Wer die Vertretung durch den Ehepartner ausdrücklich ablehnt, sollte seinen Widerspruch im zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.

Ab wann beginnt die 6-Monats-Frist und was passiert danach?

Das Notvertretungsrecht besteht für maximal 6 Monate. Die Frist gilt, sobald der/die Ärzt*innen dem vertretenden Ehepartner schriftlich bestätigt, dass und ab wann die Voraussetzungen vorliegen. Diese Bestätigung verbleibt anschließend beim vertretenden Ehepartner und muss bei allen Vertretungshandlungen im Rahmen der Gesundheitssorge vorgelegt werden

Eine gesundheitliche Krise kann aber natürlich länger dauern. Das Vertretungsrecht erlischt allerdings nach sechs Monaten – das ist nicht verlängerbar. Nach dessen Ablauf lässt sich die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht nicht länger vermeiden.

Die Vorsorgevollmacht bleibt wichtig:

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht kann in Akutsituationen eine große Erleichterung sein. Aber: die Handlungsmöglichkeiten und der Zeitraum sind begrenzt. Es ersetzt also nicht die bewährten Vorsorgemöglichkeiten wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Gibt es eine Vollmacht, kann der/die Bevollmächtigte sämtliche Handlungen vornehmen, die notwendig werden könnten.

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