Betreuungsengpässe meistern!

Die Kinder haben einen Platz in der Kita oder in der Nachmittagsbetreuung der Schule bekommen? Prima, dann kann der Arbeitsalltag ja entspannt weitergehen. Oder? Wären da nicht noch Ferien, Konzeptionstage, Streik oder diverse Krankheitswellen… Was tun bei Schließzeiten? Wie kann man sich am besten auf Betreuungsengpässe vorbereiten? Wir geben Tipps:

Vorbereitung ist das A und O:

Zu Beginn des Schul- oder Kalenderjahres gibt es einen Terminplan, der alle geplanten Schließtage beinhaltet. Sobald der Plan vorliegt, empfehlen wir die Schließtage in Ihren Kalender zu übertragen und das Jahr im Voraus im Detail zu planen:

  • Es kann sinnvoll sein, den Familienurlaub mit den Schließzeiten abzustimmen. Das kann zu höheren Kosten für den Urlaub führen, dafür fallen die ggf. anfallenden Kosten für eine externe Kinderbetreuung weg.
  • Nutzen Sie Ferienangebote: Viele Gemeinde, Vereine und auch Schulen bieten Ferienprogramm an. Das kann ein Tennis-Camp sein, Ferien auf dem Pferdehof, ein English Camp oder ein Kunst Workshop? Meistens sind die Programme für Kinder ab ca. 6 Jahren und es gibt mittlerweile Angebote in den Oster-, Sommer und auch Winterferien. Wir vom VivaFamilienService unterstützen Sie gerne bei der Suche nach einem geeigneten Angebot.
  • Haben Sie bereits eine*n Babysitter*in? Wenn ja, stimmen Sie sich im Voraus zu den Schließ- und Brückentagen ab. Gerade einzelne Tage können ideal von Babysitter*innen übernommen werden. Haben Sie noch keine*n Babysitter*in empfehlen wir Ihnen sich jemanden als Unterstützung für Ihre Familie zu suchen- gerne unterstützen wir Sie bei der Suche.
  • Den anderen Eltern geht es in der Situation nicht anders als Ihnen: die Vereinbarkeit von Job und Familie betrifft fast jeden! Tauschen Sie sich offen aus, wie anderen Familien planen, die Schließzeiten zu überbrücken. Daraus können sich Möglichkeiten ergeben: Vielleicht bleibt reihum ein Elternteil zuhause und betreut die Kinder gemeinsam. So kann eine Woche Schließzeit mit wenigen Urlaubstagen pro Person abgedeckt werden. Oder gibt es vielleicht ein Elternteil, das sowieso zuhause ist? Dann fragen Sie nach einem Playdate. Sie können sich bestimmt zu einem anderen Zeitpunkt dafür revanchieren.
  • Die Großeltern: Sind die Großeltern ein enger Ansprechpartner Ihres Kindes und in die Betreuung involviert? Dann beziehen Sie diese gerne auch in die Ferienbetreuung ein. Wohnen die Großeltern in der Nähe und können gemeinsame Ausflüge machen? Oder wohnen Sie weiter entfernt und das Kind kann „Urlaub“ bei den Großeltern machen? Wichtig ist natürlich, dass sich alle Beteiligten damit wohlfühlen.

Kurzfristige Schließung: Plan B!

Nutzen Sie die Zeit, in der die Betreuung regulär entwickelt hat und entwickeln Sie einen Plan B und am besten noch einen Plan C für die nicht vorhersehbaren Schließtage: Streik oder Krankheitswellen gibt es leider des Öfteren:

  • Hat Ihr*e Babysitter*in kurzfristig Zeit?
  • Gibt es die Möglichkeit, die Großeltern in die Betreuung einzubeziehen?
  • Können Sie sich mit ihrem/ihrer Partner*in abwechseln und jeder übernimmt für ein paar Stunden die Kinderbetreuung?
  • Haben Sie und/ oder Ihr*e Partner*in die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten? Haben Sie für den Fall dafür alles vorbereitet und sind startklar? Hier gibt es hilfreiche Tipps, wie Kinder und Homeoffice gut zu vereinbaren sind. Idealerweise können Sie sich mit ihrem Partner abwechseln und jeder übernimmt für ein paar Stunden die Kinderbetreuung.
  • Mit anderen Familien abstimmen und bereits im Voraus über die Möglichkeit einer Tandem-Betreuung sprechen: Vielleicht nehmen befreundete Familien das Kind für ein paar Stunden und dann wird getauscht? So lässt sich gemeinsam eine Notbetreuung auf die Beine stellen.
  • Und manchmal ist die einfachste Lösung die beste: Arbeitnehmer können einen Tag Urlaub nehmen und mit ihrem Kind etwas Schönes unternehmen.
  • Bei kranken Kindern besteht für gesetzlich krankenversicherte Eltern bei Krankheit des gesetzlich krankenversicherten Kindes ein Anspruch auf Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld.

Rechtliche Grundlagen:

Muss der Arbeitgeber Eltern von der Arbeit freistellen? Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn er oder sie „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist“, das heißt nicht arbeiten kann. Ein solcher persönlicher Grund ist zum Beispiel eine Krankheit, egal ob von den Eltern oder vom Kind. Ein Streik oder eine geschlossene Kita zählt aber nicht dazu. Rechtlich gesehen, muss der Arbeitgeber Eltern nicht freistellen. In der Realität ist es aber ein wichtiger Grund der Arbeit an dem Tag fernzubleiben. Die fairste Lösungen sind das Arbeiten im Homeoffice, Urlaub nehmen oder eine unbezahlte Freistellung.

Darf man das Kind im Notfall mit zur Arbeit nehmen? Eine rechtliche Regelung gibt es dazu nicht, das entscheidet der Arbeitgeber. Das funktioniert nur, wenn es keine Gefahren gibt, das Kind in der Zeit beschäftigt ist und niemanden stört. Für das Kind ist der Arbeitsplatz in der Regel keine ideale Umgebung.

Arbeitspflicht contra Aufsichtspflicht: Finden Sie trotz aller Bemühungen keine Ersatzbetreuung für Ihr Kind, sind Sie als Eltern gezwungen, zu Hause zu bleiben. Ansonsten würden sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen. Und die steht über der Arbeitspflicht.

Informationen zu Kinderkrankentage & Kinderkrankengeld:

Bei Krankheit des eigenen Kindes besteht Anspruch auf Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld. Das gilt für gesetzlich krankenversicherte Eltern und gesetzlich versicherte Kinder.
Pro Kind sind es 30 Kinderkrankentage, für Alleinerziehende sind es 60. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Es ist bei 116,37 Euro pro Tag gedeckelt und pro Elternteil und Kind werden maximal 10 Kinderkrankentage angerechnet. Mehr Informationen gibt es beim Bundesministerium für Gesundheit.

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