Die Pflegereform 2023

Der Bundestag hat am 26. Mai 2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) zur Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Laut dem Bundesministerium für Gesundheit ist geplant, die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten zu reformieren. Im ersten Schritt wird die Finanzgrundlage zum 1. Juli 2023 stabilisiert, um ab Januar 2024 Leistungsverbesserungen umsetzen zu können. Dies kann zu höheren Kosten und einer erhöhten Belastung für einige Menschen führen. Im zweiten Schritt sollen zum 1. Januar 2025 alle Leistungsbeträge spürbar erhöht werden. Besonders Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen davon profitieren.

Ab dem 1. Juli 2023 steigen die Beiträge der Pflegeversicherung, um den Mehrbedarf von rund sechs Milliarden Euro abzudecken. Gleichzeitig wird das Pflegegeld ab 2024 um fünf Prozent erhöht. Das Gesetz sieht auch die Einführung eines Entlastungsbudgets vor, das pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ermöglicht.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Pflegegelds und ambulanten Sachleistungsbeträge: werden ab dem 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben.
  2. Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem Entlastungsbudget: Ab dem 1. Januar 2024 können Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 auf ein Entlastungsbudget von bis zu 3.386 Euro (ab Juli 2025 dann 3.539 Euro) jährlich zugreifen. Dieses Budget umfasst Gelder für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Ab dem 1. Juli 2025 steht dieser Betrag allen pflegenden Angehörigen zur Verfügung. Der Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro kann flexibel für beide Arten der Pflege genutzt werden. Die Leistungen können direkt nach Feststellung des Pflegegrades 2 in Anspruch genommen werden, da die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.
  3. Pflegeunterstützungsgeld: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können ab dem 1. Januar 2024 bis zu zehn Arbeitstage Lohnersatzleistung, das so genannte Pflegeunterstützungsgeld, für die Pflege von nahestehenden Angehörigen beantragen. Bisher war das nur einmalig möglich.
  4. Erhöhung der Entlastungszuschläge für Heimkosten: Die Entlastungszuschläge für Zuzahlungen im Pflegeheim steigen ab zum 1. Januar 2024, gestaffelt nach der Aufenthaltsdauer:
    • Von 5 % auf 15 % bei 0 – 12 Monaten
    • Von 25 % auf 30 % bei 13 – 24 Monaten
    • Von 45 % auf 50 % bei 25 – 36 Monaten
    • Von 70 % auf 75 % bei mehr als 36 Monaten
  5. Verbessertes Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit: In Zukunft muss die Pflegekasse das Pflegegutachten des Sachverständigen beifügen und erklären, dass die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist. Wenn im Gutachten Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder gesundheitliche Präventions- und Reha-Maßnahmen empfohlen werden, muss die Pflegekasse diese im Bescheid anbieten.
  6. Erweiterter Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen: In Zukunft wird der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen erleichtert, indem die Möglichkeit der Mitaufnahme des pflegebedürftigen Menschen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.
  7. Beitragserhöhungen für Versicherte: Ab dem 1. Juli 2023 erhöhen sich für alle Versicherte die Beiträge:
    • Kinderlose zahlen 4 % ihres Bruttoeinkommens in die Pflegeversicherung ein
    • Eltern zahlen einen Beitragssatz von 3,4 %, statt bisher 3,05 %
    • Eltern mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten entlastet

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