Die fünf Pflegegrade

Pflegegrade sind eine Einteilung, die im deutschen Pflegesystem zur Bewertung des Pflegebedarfs von Menschen verwendet werden. Pflegegrade dienen dazu, den individuellen Pflegebedarf von Personen darzustellen. Entsprechend dieser Einstufung werden Leistungen der Pflegeversicherung bewilligt. Sie wurden 2017 mit dem Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) eingeführt und haben die bis dahin geltenden Pflegestufen abgelöst.

Welche Pflegegrade gibt es?

Es gibt fünf Pflegegrade, die sich nach dem Grad der Selbstständigkeit bzw. der Beeinträchtigung im Alltag richten:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Welche Leistungen gibt es?

Je nach Pflegegrad haben Versicherte Anspruch auf unterschiedliche Leistungen der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem individuellen Pflegebedarf und wird auf Basis des bewilligten Pflegegrades festgelegt. Grundsätzlich gilt, je höher der Pflegegrad, desto höher die Geld- oder Sachleistungen:

 

Pflegeleistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld
(monatlich)
316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistungen (monatlich), 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Kurzzeitpflege
(jährlich),
1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (monatlich) bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 €
Hausnotruf
(monatlich)
25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Wohnraumanpassung
(je Gesamtmaßnahme)
4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich) 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €

Wie erhält man einen Pflegegrad?

Um einen Pflegegrad zu erlangen, muss im ersten Schritt ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Im weiteren Verlauf beauftragt die Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst mit der so genannten Begutachtung. Dabei werden verschiedene Bereiche wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie Selbstversorgung und Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen bewertet. Anhand eines Fragenkatalogs werden pro Modul Punkte vergeben. Die nach einem speziellen System gewichteten Gesamtpunkte aller Module entscheiden über die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad.

Pflegegrad erhöhen: Höherstellungsantrag

Wenn sich die gesundheitliche Situation weiter verschlechtert und mehr Pflege benötigt wird, sollte ein Höherstufungsantrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Dabei müssen die fünf Pflegegrade nicht Schritt für Schritt durchlaufen werden. Schreitet die körperliche oder psychische Beeinträchtigung schnell voran, können auch Pflegegrade übersprungen werden.

Pflegegrade für Kinder

Einen Pflegegrad können auch pflegebedürftige Kinder bekommen. Generell gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Erwachsenen – jedoch gibt es ein paar Besonderheiten:

  • Kinder unter 18 Monaten: Säuglingen und Kleinkindern unter 18 Monaten wird eine natürliche Pflegebedürftigkeit vorausgesetzt, da auch gesunde Kinder in dem Alter eine Rund-um-Versorgung durch die Eltern benötigen. Deshalb werden sie bei der Pflegebegutachtung immer einen Pflegegrad höher eingestuft.
  • Kinder unter elf Jahren: Bei der Pflegebegutachtung gelten bei Kindern unter elf Jahren andere Maßstäbe als bei Erwachsenen. Da sich bei Kindern mit den Jahren erst viele Fähigkeiten und auch die Selbstständigkeit entwickeln, wird der Grad der Pflegebedürftigkeit bei Kindern durch den Vergleich mit altersgerecht entwickelten Kindern festgestellt.

Pflegegrad bei Demenz

Die Demenz beschreibt eine oftmals schleichend voranschreitende Degeneration des Gehirns. Die Erkrankung hat Defizite im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich zur Folge. Da kognitive und psychische Beeinträchtigungen in die Beurteilung über den Grad der Pflegebedürftigkeit einbezogen werden, haben Demenzpatienten je nach Beeinträchtigung bzw. Unterstützungsbedarf genauso Anrecht auf Leistungen der Pflegeversicherung wie Personen, die überwiegend in der Mobilität eingeschränkt sind. Liegt eine schriftliche Diagnose der Demenz vor, reicht dies oftmals bereits für den Pflegegrad 2.

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