Pflegeheimkosten: Wie hoch sind sie und wer zahlt was?
Für das Wohnen im Alter gibt es verschiedene Optionen, eine sehr bekannte Option ist das Alten- bzw. Pflegeheim: Für ein Altenheim wird keine Pflegebedürftigkeit benötigt – das soziale Leben und Miteinander stehen hier im Fokus. Sollte jedoch zu einem Zeitpunkt Pflege nötig werden, kann diese ohne Probleme erbracht werden. In einem Pflegeheim liegt der Fokus auf der Pflege, daher nehmen die meisten Pflegeheime nur Personen auf, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder beantragt haben. Wer – vorübergehend oder für immer – in ein Pflegeheim wechselt, wird vollstationär, also rund um die Uhr versorgt. Es gibt aber auch die Möglichkeit einer teilstationären Pflege, das heißt, dass eine Betreuung/Versorgung nur tagsüber oder (sehr selten) nachts stattfindet. Aber wer bezahlt die stationäre Pflege? Wie teuer ist sie und wer trägt dafür die Kosten?
Wie setzen sich die Heimkosten zusammen?
Die Heimkosten setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen:
- Pflege und Betreuung,
- Unterkunft und Verpflegung, das sind die sogenannten „Hotelkosten“, also Vollpension, Reinigung, Wäscheversorgung etc.
- Investitionskosten, das sind Kosten für Instandhaltung, Gemeinschaftsräume, Küche und Bäder, Miet- und Pachtzahlungen, aber auch Renovierungen oder Modernisierungen
- Eventuell eine Ausbildungsumlage, damit sollen die Kosten finanziert werden, die bei der Vergütung von Auszubildenden in der Altenpflege und Altenpflegehilfe entstehen
- Selbst gewählte Zusatzleistungen, wie Komfortleistungen und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen.
Die Kosten für Pflege und Betreuung werden von der Pflegeversicherung bezuschusst – unter der Voraussatzung, dass ein Pflegegrad vorliegt. Alle anderen Kosten fallen unter den „Eigenanteil“ und müssen von den Bewohnern selbst getragen werden. Bundesweit liegt der Eigenanteil aktuell bei durchschnittlich circa 2.500 Euro pro Monat (Stand Juni 2023).
Welche Zuschüsse gibt es?
Die Pflegeversicherung zahlt je nach Grad der Pflegebedürftigkeit – Pflegegrad 1 bis 5 – einen monatlichen Zuschlag zu den Kosten für den Kostenkomplex „Betreuung und Pflege“. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist der Zuschlag: Pflegegrad 1 startet mit 125 Euro/ Monat und das Maximum gibt es bei Pfleggerad 5 mit 2.005 Euro/ Monat.
Seit dem 01. Januar 2022 gibt es zusätzlich den so genannten „Leistungszuschlag“. Das ist ein prozentualer Zuschuss, den Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 auf den rein pflegebedingten Eigenanteil erhalten. Nicht bezuschusst werden weiterhin die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Ausbildungsumlage und die Investitionskosten.
Hinweis: Der pflegebedingte Eigenanteil berechnet sich aus dem Pflegesatz je Pflegegrad plus Ausbildungsumlage (je nach Einrichtung individuell) minus Leistungen für stationäre Pflege (Leistungsbetrag nach §43 SGBXI). Davon abgezogen wird der prozentuale Anteil je nach Aufenthaltsdauer. Nicht bezuschusst werden weiterhin die sogenannten Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung), Ausbildungsumlage und Investitionskosten.
Die Höhe des Leistungszuschlags hängt von der Dauer der vollstationären Pflege ab, also wie lange ein*e Bewohner*in bereits in dem Pflegeheim lebt
- bis 12 Monate 5%
- bei mehr als 12 Monaten 25%
- bei mehr als 24 Monaten 45%
- bei mehr als 36 Monaten 70%
Der Leistungszuschlag wird direkt an die vollstationäre Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Pflegeeinrichtung stellt der Pflegeversicherung des Bewohners neben dem Leistungsbetrag (abhängig vom Pflegegrad des Bewohners) zukünftig auch den Leistungszuschlag in Rechnung. Dem Bewohner berechnet sie den um den Leistungszuschlag gekürzten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil.
Was wenn das Geld nicht reicht?
Zuerst muss das gesamte Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person zur Finanzierung von Heimkosten eingesetzt werden: die Rente und sonstige Einkommen wie Unfallrente, Mieteinnahmen usw. Und auch das eigene Vermögen unter Berücksichtigung eines Schonvermögens in Höhe von 10.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 20.000 Euro bei Paaren muss dafür genutzt werden.
Verfügen Pflegebedürftige nicht über ausreichend finanzielle Mittel, muss beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Sozialhilfe/Hilfe zur Pflege gestellt werden. Das Sozialamt prüft unter Umständen, ob Kinder verpflichtet sein könnten, einen gewissen Betrag für die Eltern beisteuern zu können (Elternunterhalt). Kinder sind allerdings nur noch dann verpflichtet, sich an den Pflegekosten zu beteiligen, wenn ihre jährlichen Bruttoeinnahmen 100.000 Euro übersteigen. Diese 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind.
Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus und können auch nahe Verwandte nicht für die Pflegeheimkosten aufkommen, springt das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege ein.
Hinweis: In einigen Bundesländern wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflegewohngeld gezahlt. Dadurch verringern sich die Selbstkosten. Pflegeheime geben hierzu Auskunft.