Gute Neuigkeiten: Keine Kürzung des Elterngeldes bei Einmalzahlungen

Für die Dauer der Elternzeit darf bis zu 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Das Einkommen während der Elterngeld-Bezugsmonate wird zur Berechnung des Elterngeldes hinzu gezogen, welches nur noch anteilig ausgezahlt wird. Hingegen Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden nicht auf das Elterngeld angerechnet. Laut aktuellem Urteil vom Bundessozialgericht (Az.: B 10 EG 8/18) werden anlassbezogene Einmalzahlungen lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt. Daher haben die Sonderzahlungen keinen Einfluss auf das Elterngeld.

Detaillierte Informationen über die Voraussetzungen zu Einmalzahlungen sowie die genaue Berechnung Ihres Elterngeldes bietet Ihnen die für Sie zuständige Elterngeldstelle.

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