Krankenhausentlassung… und dann?

Die Krankenhausentlassung steht bevor. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Patient gesund oder die Behandlung abgeschlossen ist. Oft stehen noch Nach- und Folgebehandlungen an, die Versorgung mit Medikamenten oder Hilfsmitteln muss organisiert, ein Pflegeplatz gesucht werden… es gibt viel zu tun!

Das Entlassmanagement im Krankenhaus

Grundsätzlich sind Krankenhäuser dazu verpflichtet ein effektives Entlassmanagement zur Unterstützung des Übergangs in die Anschlussversorgung zu gewährleisten. Das ist im Sozialgesetzbuch festgelegt. Ziel ist, die Versorgung der Patienten zu verbessern und die Überleitung in die häusliche Umgebung oder in eine weiterversorgende Einrichtung zu erleichtern.

In den meisten Krankenhäusern kümmert sich der Sozialdienst um das Entlassmanagement. Der Patient muss aus Datenschutzgründen in das Entlassmanagement und die Weitergabe seiner Daten einwilligen. Erfolgt keine Zustimmung, muss der Patient selbst sich um die Anschlussversorgung kümmern.

Hinweis: Je früher man sich an das Entlassmanagenent des Krankenhauses wendet, desto besser.

Bei den folgenden Aufgaben unterstützt der Sozialdienst:

  • Hilfe bei der Suche nach Kurzzeit- oder Dauerpflegeplätzen
  • Hilfe bei der Organisation von Ambulanter Pflege, Ambulanter Versorgung und Pflegehilfsmitteln
  • Unterstützung im sozialrechtlichen Bereich: bei der Antragstellung für Sozialhilfe, Eilanträgen für die Pflegeversicherung und Betreuungsfragen
  • Psychosoziale Beratung: Hilfe bei Krankheitsbewältigung, Krisenberatung, Krebsberatung und Suchtberatung
  • Unterstützt bei Nachsorge/Reha: Ambulante Reha, Stationäre (Früh)Reha und Geriatrische Reha

Hinweis: Patienten möchten oft so schnell wie möglich nach Hause. Darum sagen sie dem Sozialdienst, dass zuhause alles klappt und die Familie hilft. Damit hat der Sozialdienst seinen Job gemacht. Daher ist es wichtig, dass Angehörige den Kontakt suchen und die Situation schildern, wie sie wirklich ist.

Am Entlassungstag erfolgt ein abschließendes Gespräch über weiterführende medizinische Versorgung mit dem behandelnden Arzt. Dieser erfasst einen so genannten Entlassbrief. Der enthält alle Informationen, die für die weitere Versorgung und Behandlung des Patienten nach der Entlassung aus dem Krankenhaus notwendig sind. Der Brief sollte automatisch an den weiterbehandelnden Arzt geschickt werden.

Hinweis: Krankenhäuser dürfen Patienten erst dann entlassen, wenn die weitere Versorgung geklärt ist!

Die Anschlussversorgung: Zuhause oder in einer Einrichtung?

Für die Anschlussversorgung gibt es verschiedene Optionen. Je nach gesundheitlicher Verfassung stehen den Patienten auch verschiedene Leistungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu.

Zu Hause:

  • Verordnung zur häuslichen Krankenpflege: Eine ärztliche Verordnung über Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung. Dabei handelt es sich um Leistungen der Krankenversicherung, die beinhalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen Patienten von einer (examinierten) Fachkraft zu Hause versorgt werden.
  • Haushaltshilfe: Auch Patienten ohne Pflegegrad haben nach einem Krankenhausaufenthalt Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Alternativ kann eine Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen verordnet werden. Falls erforderlich, ist eine Verlängerung nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung möglich.
  • Ambulanter Pflegedienst: Wer keinen Pflegegrad hat und für die einzelnen Leistungen keine Verordnung vom Arzt für häusliche Krankenpflege hat, muss die Leistungen des Pflegedienstes selbst bezahlen.
  • 24-Stunden-Betreuung: Bei der so genannten „Rundum-Betreuung“ oder auch “24 Stunden Pflege” ist jemand mit vor Ort und kann bei Bedarf helfen. Die Betreuung erfolgt meist über osteuropäische Kräfte.

Stationär:

  • Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad: Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt weiterhin Hilfe benötigen, jedoch kein oder nur Pflegegrad 1 besteht, haben ggf. einen gesetzlichen Anspruch auf Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad in einer stationären Einrichtung. Die Unterbringung in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung ist auf 56 Tage/Kalenderjahr beschränkt. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten mit bis zu 1.774 Euro. Für den Antrag ist eine ärztliche Verordnung erforderlich.
  • Kurzzeitpflege: Kann ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Die Unterbringung in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung ist auf 56 Tage/Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten mit bis zu 3.386 Euro (1.774 Euro Kurzzeitpflege plus 1.612 Euro Verhinderungspflege, soweit diese in dem Kalenderjahr nicht beansprucht wurde). Der Antrag erfolgt bei der Pflegekasse.
  • Vollstationäre Pflege: Bekannt unter der Pflege in einem Pflegeheim. Abhängig vom Pflegegrad zahlt die Pflegekasse 770 bis 2.005 Euro monatlich für die Kosten der Pflege. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie einen Eigenanteil für pflegebedingte Kosten muss der Patient selbst aufkommen.

 Die Übergangspflege: Wenn es noch keine Anschlussversorgung gibt

Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen werden sollen, aber noch keinen Pflegedienst, keinen Platz in der Kurzzeitpflege, im Pflegeheim oder in der Reha gefunden haben, bleibt zukünftig etwas mehr Zeit, eine geeignete Lösung zu finden: ab sofort hat jeder Patient, unabhängig davon ob eine Pflegebedürftigkeit besteht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine unmittelbar im Anschluss an die stationäre Behandlung erfolgende Übergangspflege im Krankenhaus. Und zwar in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung stattfand.

Der Anspruch besteht für maximal zehn Tage je Aufenthalt. Die Übergangspflege im Krankenhaus ist eine Leistung der Krankenkasse. Pro Tag wird für Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro fällig, die direkt an das Krankenhaus entrichtet wird.

Checkliste & Tipps: Woran es alles zu denken gilt

Es gibt an vieles zu denken und sich um viel zu kümmern. Eine grobe Übersicht, was organisiert sein sollte und woran Sie denken sollten, haben wir für Sie zusammen gestellt.

Was alles organisiert sein sollte:

  • Weitere ärztliche Betreuung
  • Medikamente, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel für die ersten Tage: Kliniken geben oder verordnen Arzneimittel regulär in der kleinsten Packungsgröße (max. für 7 Tage). Die Rezepte müssen innerhalb von 3 Werktagen (inkl Samstag) eingelöst werden, sonst sind sie nicht mehr gültig.
  • Ambulante Pflege und häusliche Versorgung
  • Stationäre Anschlussversorgung
  • Krankschreibung

Woran Sie (mit-)denken sollten:

  • Arztgespräch
  • Entlassbrief
  • Medikationsplan
  • Information an Pflegekasse: Liegt ein Pflegegrad vor, dann die Pflegeversicherung am besten schon vor der Entlassung informieren. Ab dem 29. Krankenhaustag wird kein Pflegegeld mehr gezahlt.
  • Verordnungen: Auch Physio kann verordnet werden. Der Patient muss aber innerhalb von 7 Tagen einen 1. Termin haben, sonst ist die Verordnung nicht mehr gültig.
  • Termin beim Hausarzt machen
  • Transfer nach Hause oder in eine Pflegeeinrichtung: Ärzte können entscheiden, ob eine Taxifahrt notwendig ist. In dem Fall einen Transportschein geben lassen und damit bei der Krankenkasse abrechnen. Alternativ eine Quittung geben lassen und hinterher mit entspr. Begründung abrechnen.

Und womit dürfen wir Sie unterstützen?

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