Heimkosten – Was Kinder pflegebedürftiger Eltern wissen müssen

Wenn die eigenen Eltern pflegebedürftig sind und der Weg in das Pflegeheim unausweichlich ist, ist das für alle Beteiligten eine große organisatorische und emotionale Belastung.  Neben den Fragen, was die beste Einrichtung ist und wo die beste Versorgung gewährleistet werden kann, gibt es für die Kinder noch eine zusätzliche Sorge: Wie verhält es sich mit den Kosten? Was kommt da auf mich und meine Familie zu?

In Deutschland sind Kinder gegenüber Ihren Eltern unterhaltspflichtig sobald diese auf Hilfe angewiesen sind und für die Kosten aus eigenen Einkünften und Vermögen nicht aufkommen können. Doch um das Wichtigste vorweg zu nehmen: Seit dem 01. Januar 2020 ist der sogenannte „Elternunterhalt“ klarer geregelt: Erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro können die eigenen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen – also nicht zwangsläufig – an den Kosten für einen Pflegeheim beteiligt werden.

Wie setzen sich Pflegeheimkosten zusammen?

Für Bewohner*innen eines Pflegeheimes entstehen Kosten für Pflege- und Betreuung, für Unterbringung und Verpflegung sowie ein Beitrag für Investitionen (Neubauten, Instandsetzung, Reparaturen etc.) und zur Finanzierung der Pflegeausbildung. Nach Abzügen der Zuschüsse der Pflegeversicherung bleibt ein Eigenanteil, welcher laut einer Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes im Bundesdurchschnitt bei 1.891€/ Monat lag (Stand 2019).

Hinweis: Die tatsächlichen Kosten eines Pflegeheims variieren je nach Bundesland, Region und Träger. Wenn Sie nach einem Pflegeheim suchen, lohnt es sich immer verschiedene Angebote zu vergleichen.

Wer kommt für die Kosten auf?

Zuerst muss der oder die Pflegebedürftige und die Ehepartner für die Kosten selbst aufkommen: die Rente und alle Einnahmen (z. B. aus Miete oder Pacht) müssen für die Pflegekosten verwendet werden. Auch das eigene Vermögen muss verwertet werden. Eine Ausnahme ist die eigene Immobilie, solange der Ehepartner darin wohnt sowie ein Schonvermögen des Pflegebedürftigen in Höhe von bis zu 5.000 Euro und Kosten für Grabpflege und Beisetzung. Reicht das aber nicht aus oder ist das Vermögen aufgebraucht, zahlt den Rest der Pflegekosten der Sozialhilfeträger. Der kann das Geld von den Kindern zurückfordern, wenn die gesamten Jahresbrutto-Einnahmen über 100.000 Euro liegen. Zu den Einnahmen zählen der Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung. Kinder mit einem niedrigeren Einkommen haben keine Zahlungspflicht.

Wie berechnet sich der Elternunterhalt?

Die Grundlage für die Berechnung des Elternunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen. Davon werden Schonvermögen, Selbstbehalt und sonstige Freibeträge abgezogen:

  1. Für das bereinigte Nettoeinkommen werden alle Einkünfte addiert und verschiedene Kosten und Ausgaben abgezogen, wie z.B.:
    • Krankenversicherungsbeiträge und Eigenbeteiligung
    • Berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten)
    • Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen einer Baufinanzierung für Wohneigentum
    • Altersvorsorge bis zu 5% des bisherigen monatlichen Bruttoeinkommens
    • Unterhaltsverpflichtungen
    • Miete und Mietnebenkosten (wenn sie höher als 480 Euro sind)
  2. Von diesem bereinigten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt Seit Januar 2020 liegt der Selbstbehalt für den Elternunterhalt bei 2.000 Euro und für den Ehepartner des Kindes bei 1.600 Euro pro Monat. Der Familienselbstbehalt beträgt damit also 3.600 Euro.
  3. Kinder müssen von diesem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen die Hälfte an Elternunterhalt zahlen.

Beispiel: Das bereinigte Nettoeinkommen liegt bei 4.000 Euro, davon wird der Selbstbehalt von 3.600 Euro abgezogen. Die Hälfte von 400 Euro wird als Elternunterhalt gezahlt, also 200 Euro.

4.000 Euro -3.600 Euro = 400 Euro                   400 Euro : 2=200 Euro

Was ist mit dem Vermögen der Kinder?

Kinder, die die 100.000 Euro Jahreseinkommensgrenze überschreiten, sind nicht nur aus ihrem Einkommen, sondern auch aus ihrem Vermögen unterhaltspflichtig. Ein individuelles Schonvermögen des Kindes bleibt unberührt. Hierzu zählen z.B. eine selbstgenutzte Immobilie, ein sogenanntes Altersschonvermögen (5% des monatlichen Bruttoeinkommens kann über die gesamte Arbeitszeit als Altersvorsorge gespart werden), Rücklagen für Reparaturen und Ersatzinvestitionen etc.

ACHTUNG: Für Schenkungen von Vermögenswerten an Kinder kann eine (teilweise) Rückübertragung angeordnet werden.

Wie verhält es sich bei mehreren Kindern?

Der Elternunterhalt betrifft nur die Kinder, deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Die Berechnung erfolgt individuell. Jedes Kind zahlt einen eigenen Beitrag und muss den Anteil für Geschwister nicht übernehmen.

Was gibt es für Ausnahmen?

Als Kind muss man gemäß § 1611 BGB keinen Elternunterhalt zahlen, wenn das Elternteil seine eigene Unterhaltspflicht grob vernachlässigt hat oder vorsätzlich schwere Verfehlungen gegen das Kind begangen hat. Das ist jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt.

Grundsätzlich empfehlen wir: Prüfen Sie die Zahlungsaufforderungen vom Sozialamt gründlich und legen Sie ggf. Widerspruch ein. Hierbei empfehlen wir Ihnen Rat vom Fachanwalt für Sozialrecht einzuholen.

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