Pflegezeit & Familienpflegezeit: Freistellung für die Pflege

Für wen ist die Pflegezeit und Familienpflegezeit gedacht? Ein Pflegefall in der Familie kann plötzlich eintreten, berufstätige Familienmitglieder müssen sich dann um die Organisation kümmern, was viele Überlegungen erfordert. Eine rapide Verschlechterung des Gesundheitszustands des Pflegebedürftigen kann ebenfalls dazu führen, dass Angehörige plötzlich mehr Zeit für die Pflege aufwenden müssen.

Was sagt das Gesetz?

Um den Pflegenden die Möglichkeit zu geben, ihre kurzfristigen familiären Verpflichtungen zu erfüllen, hat der Gesetzgeber Maßnahmen wie kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit eingeführt. Eine weitere Form der Unterstützung ist die Freistellung für die Begleitung in der letzten Lebensphase. Als weitere Möglichkeit bleibt die sogenannte Brückenteilzeit.

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Seit dem 01.01.2024 gibt es Anpassungen bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung.

Welche Arten von beruflichen Auszeiten zur Pflege gibt es?

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10-tägige Freistellung

In einer akuten, nicht planbaren Pflegesituation haben nahe Angehörige die Möglichkeit sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen.

Hinweis: Seit dem 01.01.2024 gilt der Anspruch pro Kalenderjahr! Bislang war es auf einmalig insgesamt zehn Tage je pflegebedürftiger Person beschränkt.

Dabei muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, es muss jedoch eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Die 10 Arbeitstage müssen nicht am Stück genommen werden und können unter mehreren Angehörigen aufgeteilt werden. Der Anspruch besteht gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, die wie auch alle anderen Freistellungsmöglichkeiten unbezahlt ist, gibt es als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld. Das muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden.

Pflegezeit: Freistellung bis zu 6 Monaten

Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte von Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Die Ankündigung beim Arbeitgeber muss spätestens 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich und mit Angabe des Zeitraums und ggf. des Umfangs der Teilzeit erfolgen. Für die Pflegezeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Der Arbeitgeber zahlt während der Freistellung kein Gehalt.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monaten mit teilweiser Freistellung

Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte von Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat, die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden. Die Ankündigung beim Arbeitgeber muss spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe des Zeitraums und neuer Arbeitszeiten erfolgen. Um den Lohnausfall auszugleichen, kann während der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie in Köln beantragt werden.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase haben die Angehörigen von Pflegebedürftigen die Möglichkeit, sich vollständig oder teilweise für maximal 3 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Der zu Pflegende muss während dieser Zeit nicht zu Hause gepflegt werden. Es kann auch eine Unterbringung in einem Pflegeheim, im Krankenhaus, in einer Palliativpflegestation oder einem Hospiz erfolgen. Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen für die berufliche Ausfallszeit in Anspruch genommen werden, das dann zurückbezahlt werden muss.

Eine Alternative: Die Brückenteilzeit

Seit dem 01. Januar gilt die Brückenteilzeit. Mit der Brückenteilzeit haben Beschäftigte von Betrieben Recht auf eine Teilzeitstelle zwischen ein bis fünf Jahre. Nach der Brückenteilzeit hat man ein Recht darauf, wieder so viele Stunden wie zuvor zu arbeiten. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen dauerhaft mindestens 45 Angestellte beschäftigen muss, um zustimmen zu müssen und dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt werden, ohne Angabe von Gründen.

Häufige Fragen:

Wie lässt sich die Pflegezeit finanzieren?

Bei einer teilweisen Freistellung wird das Gehalt entsprechend reduziert. Bei einer vollständigen Freistellung besteht kein Anspruch auf Gehaltszahlungen. Um diese Zeit finanziell zu überbrücken, gibt es ein zinsloses Darlehen vom Staat. Dieses wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Nach Ende der Pflege-/ Familienpflegezeit muss es ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Hier können Sie online und anonym die Höhe des zinsfreien Darlehens sowie der zu zahlenden Rückzahlungsraten ausrechnen.

Was passiert mit den Versicherungen?

Ihr Versicherungsschutz besteht weiter, wenn Sie sich nur teilweise freistellen lassen. Bei einer vollständigen Freistellung sind Sie nicht weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind Verheiratete ggf. familienversichert, ansonsten entfallen Kranken- und Pflegeversicherung und man muss sich freiwillig versichern. In diesem Fall leistet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Zuschuss. Die Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ohne Einschränkungen sichergestellt. Das gilt allerdings nicht für Beschäftigte, die vorher geringfügig beschäftigt waren.

Wie beantragen Sie die Pflegezeit?

Die Pflegezeit müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Dafür benötigen Sie den Nachweis der Pflegebedürftigkeit – eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MD) und die Information, ab wann, wie lange und in welchem Umfang die Freistellung benötigt wird. Dies sollte bei der Pflegezeit spätestens 10 Tage vor Inanspruchnahme bei Ihrem Arbeitgeber eingereicht werden. Bei der Familienpflegezeit sind es 8 Wochen. Lassen Sie sich die Vereinbarung von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.

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