Der Eigenanteil schwankt im Bundesland-Vergleich und liegt im Schnitt bei ca. 1.600€/Monat.

Ergebnisse des BARMER Pflegereports 2017.

Mit der Pflegereform ist der Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz zwar im Schnitt gesunken, doch gibt es laut veröffentlichten BARMER-Report 2017 auffällige Unterschiede zwischen den Bundesländern:

Den höchsten Eigenanteil haben Heimbewohner in Nordrhein-Westfalen. Dort müssen Pflegebedürftige im Schnitt 2.252 Euro pro Monat zuzahlen. Es folgen Saarland mit 2.194 Euro und Rheinland-Pfalz mit 1.895 Euro. Im Mittelfeld liegen unter anderem Berlin (1.802 Euro) und Hessen (1.684 Euro). Die niedrigsten Kosten wurden in Sachsen-Anhalt mit nur 1.107 Euro festgestellt. Damit sind die Kosten hier nur halb so hoch wie in Nordrhein-Westfalen.

Alle Bundesländer im Vergleich finden Sie unter:
https://www.barmer.de/blob/135728/2abdcee42af8b159e07c78992a637e9f/data/dl-grafik-5.jpg

Unseren umfangreichen Recherchen zufolge zeigen sich diese Unterschiede genauso regional und sogar von Pflegeheim zu Pflegeheim. Ein Vergleich ist somit immer sehr empfehlenswert.

Die Pflegeheimkosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. In manchen Bundesländern kommt eine Ausbildungsumlage hinzu. Wird davon die Zuzahlung der Pflegeversicherung bei Heimunterbringung abgezogen, bleibt ein s.g. Eigenanteil. Seit dem 01.01.2017 ist der Eigenanteil in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich. Somit bringt eine nachträgliche Höherstufung keinen finanziellen Nachteil. Der höhere Eigenanteil bei Pflegegrad 1 ist politisch gewollt, da Menschen mit Pflegegrad 1 vorrangig zu Hause ambulant versorgt werden sollen.

Unterhaltspflicht gegenüber Eltern

Die Heimkosten sind mittlerweile so hoch, dass die Renten und sonstige Einnahmen, die Beiträge der Pflegeversicherung und ein bestehendes Vermögen oft nicht reichen, um die monatlichen Kosten bei stationärer Unterbringung vollständig abzudecken.

Häufig springt das Sozialamt als Kostenträger ein und prüft dann, in wie weit die Kinder (bzw. Verwandte gerader Linie) zum Unterhalt verpflichtet sind (§1601 ff. BGB). Das Sozialamt darf hierzu die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abfragen und sich diese offenlegen lassen.

Existenz-Sorgen muss niemand haben!

Um zu entscheiden, in wie weit eine Unterhaltspflicht besteht, werden alle Einkünfte um verschiedene Positionen, wie z. B. Kosten für Krankenversicherung, Altersvorsorge, Hausgeld für Eigentumswohnungen, Unterhaltsverpflichtungen, Rücklagen, Versicherungen etc. bereinigt. Zudem ist ein Selbstbehalt bei Alleinstehenden in Höhe von 1.800€ und bei Verheirateten in Höhe von 3.240€ vorgesehen.  Liegt das bereinigte Einkommen darüber, darf maximal die Hälfte des überschüssigen Betrages verlangt werden. Geschwister haften für den Unterhaltsbedarf ihrer Eltern anteilig, entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar: „Niemand soll durch den Elternunterhalt eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müssen, es sei denn, er lebe im Luxus.“ (XII ZR 266/99). In der Regel ist die Angst vieler Kinder, durch die Pflege ihrer Eltern arm zu werden, unbegründet.

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