Vereinbarkeit von Beruf & Pflege – ein Überblick über die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten

Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Darunter fällt nicht nur das Kümmern um die jüngere, sondern auch um die ältere Generation. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf schafft hierfür individuelle Rahmenbedingungen für unterschiedliche Pflegesituationen.

Berufstätige haben einen Anspruch sich teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Voraussetzung ist, dass ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist und ein Nachweis der Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Hinweis:  Unter „Nahe Angehörige“ fallen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (eigene sowie die des Partners) und Schwieger- und Enkelkinder

Welche gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten gibt es?

Die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10-tägige Freistellung

In einer akuten, nicht planbaren Pflegesituation haben nahe Angehörige die Möglichkeit sich bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen zu lassen. Dabei muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, es muss jedoch eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Die 10 Arbeitstage müssen nicht am Stück genommen werden und können unter mehreren Angehörigen aufgeteilt werden. Der Anspruch besteht gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, die wie auch alle anderen Freistellungsmöglichkeiten unbezahlt ist,  gibt es als Lohnersatzleistung das Pflegeunterstützungsgeld. Das muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden.

Pflegezeit: Freistellung bis zu 6 Monaten

Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte von Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Die Ankündigung beim Arbeitgeber muss spätestens 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich und mit Angabe des Zeitraums und ggf. des Umfangs der Teilzeit erfolgen. Für die Pflegezeit besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen. Der Arbeitgeber zahlt während der Freistellung kein Gehalt.

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monaten mit teilweiser Freistellung

Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte von Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat, die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden gilt im Jahresdurchschnitt. Die konkrete Ausgestaltung und Aufteilung kann an die Bedürfnisse der Beschäftigten und ihrer pflegebedürftigen Angehörigen angepasst werden. Die Ankündigung beim Arbeitgeber muss spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe des Zeitraums und neuer Arbeitszeiten erfolgen. Um den Lohnausfall auszugleichen, kann während der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie in Köln beantragt werden.

Wie lässt sich die Pflegezeit finanzieren?

Bei einer teilweisen Freistellung wird das Gehalt entsprechend reduziert. Bei einer vollständigen Freistellung besteht kein Anspruch auf Gehaltszahlungen. Um diese Zeitfinanziell zu überbrücken, gibt es ein zinsloses Darlehen vom Staat. Dieses wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Nach Ende der Pflege-/ Familienpflegezeit muss es ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Hier können Sie online und anonym die Höhe des zinsfreien Darlehens sowie der zu zahlenden Rückzahlungsraten ausrechnen.

Was passiert mit den Versicherungen?

Ihr Versicherungsschutz besteht weiter, wenn Sie sich nur teilweise freistellen lassen. Bei einer vollständigen Freistellung sind Sie nicht weiterhin kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind Verheiratete ggf. familienversichert, ansonsten entfallen Kranken- und Pflegeversicherung und man muss sich freiwillig versichern. In diesem Fall leistet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen einen Zuschuss. Die Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen ohne Einschränkungen sichergestellt. Das gilt allerdings nicht für Beschäftigte, die vorher geringfügig beschäftigt waren.

Wie beantragen Sie die Pflegezeit?

Die Pflegezeit müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Dafür benötigen Sie den Nachweis der Pflegebedürftigkeit – eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes  (MD) und die Information, ab wann, wie lange und in welchem Umfang die Freistellung benötigt wird. Dies sollte bei der Pflegezeit spätestens 10 Tage vor Inanspruchnahme bei Ihrem Arbeitgeber eingereicht werden. Bei der Familienpflegezeit sind es 8 Wochen. Lassen Sie sich die Vereinbarung von Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen.

Weitere Informationen und Vorlagen finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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