Gesetzesänderungen: Verbesserungen in der Pflege
Am 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) in Kraft getreten. Unter anderem hat es drei neue Gesetzesänderungen, die zu einer Verbesserung in der Pflege führen sollen:
Die Pflegebegutachtung:
Der Zugang zu Hilfsmitteln für Pflegebedürftige wird vereinfacht. Werden im Rahmen der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst Hilfsmittel empfohlen, gelten sie automatisch als beantragt. Eine ärztliche Verordnung ist nicht mehr notwendig. Ein anerkannter Pflegegrad und ein Antrag bei der Pflegekasse sind aber nach wie vor Voraussetzung für die Pflegehilfsmittel.
275 SGB V: Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, (…) eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.
Die Pflegeberatung:
Pflegeberatungen für Pflegegeldempfänger sind bis Ende März 2021 auch telefonisch, digital oder unter Einsatz von Videotechnik möglich! Pflegegeldempfänger (d.h. Pflegegeld wird bezogen, aber der Pflegedienst wird nicht in Anspruch genommen) müssen halb- bzw. vierteljährlich eine Beratung abrufen. Bisher war der Beratungsbesuch nur persönlich im eigenen Zuhause möglich. Um das Infektionsrisiko zu senken, sind diese Beratungstermine nun aber auch virtuell möglich.
37 Abs. 3 SGB XI: Pflegebedürftige, die Pflegegeld (…) beziehen, haben(…) eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit (…) abzurufen.
Das Pflegeunterstützungsgeld:
Angestellte können sich bis Ende März weiterhin für 20 Tage – statt der sonst üblichen 10 Tage – freistellen lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder kurzfristig selbst zu übernehmen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird in den 20 Tagen als Lohnersatz gezahlt.
44a Abs. 3 SGB XI: Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung (…) hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter (…), die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld (…) beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld).