Leistungen der Pflegeversicherung: der Entlastungsbetrag

Rund vier von fünf Pflegebedürftige werden in häuslicher Pflege von ihren Angehörigen versorgt. Die Pflege zuhause kostet viel Energie und Zeit. Das weiß auch der Gesetzgeber und hat die Situation für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige durch ein neues Gesetz im Jahr 2017 verbessert – mit dem sogenannten Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Ein Baustein davon ist der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Wir klären die wichtigsten Fragen zum Entlastungsbetrag:

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 125 Euro für alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, die einen Pflegegrad besitzen. Auch bei Pflegegrad 1 steht den Pflegebedürftigen diese Leistung zu.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbeitrag soll Angebote finanzieren, die pflegende Angehörige (oder eine vergleichbare Pflegeperson) entlasten oder die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern – dabei handelt es sich um eine Sachleistung:

„Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“ 45B Absatz 1 SGB XI

Der monatlich festgesetzte Entlastungsbetrag kann als Erstattung für bestimmte unterstützende Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Entlastungsbetrags liegt unabhängig vom Pflegegrad bei 125 Euro im Monat, also bis zu 1.500 Euro im Jahr. Die Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden, sind durch das jeweilige Landesrecht anerkannt.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Es gibt festgelegte Leistungen, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können:

  • Tages- oder Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, zum Beispiel eine Haushaltshilfe, Erledigung der Einkäufe, Fahrdienste oder Botengänge.
  • Inanspruchnahme von stundenweiser Betreuung, das heißt, dass Pflegebedürftige kurzfristig, vorübergehend oder gelegentlich von einer Betreuungsperson von außen im Alltag unterstützt werden, zum Beispiel zur Begleitung bei Arztbesuchen, Sing- und Bastelgruppen oder Spaziergängen.
  • Inanspruchnahme von Pflegebegleiter*innen, das sind ausgebildete, fachlich qualifizierte Personen, deren Aufgabe die Entlastung, Begleitung und Unterstützung pflegender Angehöriger im Pflegealltag ist

Wer kann Betreuungs- und Entlastungsleistungen abrechnen?

Abrechnen können nur Anbieter, die von der Pflegekasse anerkannt sind, also einen Vertrag mit der Pflegekasse haben:

  • Pflege- und Betreuungsdienste
  • geschulte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung (anerkannte Betreuungsangebote)
  • Betreuungsgruppen (z. B. für an Demenz erkrankte Menschen)
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • Alltagsbegleiter
  • sonstige anerkannte Anbieter für haushaltsnahe Dienstleistungen

Entlastungsbetrag ansparen

Wird der monatliche Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro nicht voll ausgeschöpft, wird der verbliebende Betrag auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Leistungen, die am Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt wurden, können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Anschließend verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes endgültig.

Wenn die Entlastungsleistungen nicht monatlich benötigt werden, kann es sich lohnen, den Entlastungsbetrag anzusparen. Man kann damit zum Beispiel den Eigenanteil von Kurzzeitpflege reduzieren.

Der Umwandlungsanspruch:

Es gibt auch die Möglichkeit nicht genutzte Pflegesachleitungen in Entlastungs- und Betreuungsleistungen umzuwandeln und so den Entlastungsbetrag zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist Pflegegrad 2. Ab Pflegegrad 2 stehen Pflegesachleistungen für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst zu. Wird das Budget nicht ausgeschöpft, der Entlastungsbetrag aber überschritten, kann man bis zu 40 Prozent der (nicht voll genutzten) Pflegesachleistungen in Entlastungs- und Betreuungsleistungen umwandeln.

Entlastungsbetrag beantragen:

Der Entlastungsbetrag muss nicht beantragt werden. Er wird durch die Pflegekasse rückwirkend für bereits erbrachte Leistungen gezahlt. Das heißt entweder muss man im ersten Schritt finanziell in Vorleistung treten oder der Leistungserbringer rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die Belege aller Entlastungsleistungen müssen gesammelt werden. Die Belege müssen die genauen Tätigkeiten und den Preis enthalten. Im dritten Schritt werden die Belege bei der Pflegekasse eingereicht. Anschließend wird der Betrag erstattet. Die erste eingereichte Rechnung gilt für die Kasse gleichzeitig als Antragstellung für den Entlastungsbetrag.

Hinweis: Viele Anbieter rechnen über eine Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse ab, so dass der oder die Pflegebedürftige nicht in Vorleistung gehen muss. Übersteigt die erbrachte Leistung die 125 Euro, muss eine wirtschaftliche Aufzahlung getätigt werden.

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