Alleinerziehend: Finanzielle Leistungen & Unterstützungsangebote

Familienmodelle haben sich verändert, und das traditionelle Bild von Vater, Mutter und Kind repräsentiert längst nicht mehr die Norm. Etwa jede fünfte Familie mit Kindern besteht heutzutage aus einem alleinerziehenden Elternteil. Für diese Alleinerziehenden bedeutet dies in den meisten Fällen, den Haushalt und die Kindererziehung größtenteils allein zu bewältigen und die volle Verantwortung für die Kinder zu tragen. Insbesondere finanziell stoßen viele Alleinerziehende an ihre Grenzen, da sie oft nur in Teilzeit arbeiten können. Um Alleinerziehende zu unterstützen, bietet der Staat einige finanzielle Hilfen an, die beantragt werden können.

Finanzielle Entlastungen für Alleinerziehende:

Alleinerziehende haben Anspruch auf die gleichen finanziellen Unterstützungen wie Eltern in Partnerschaften, darunter Arbeitslosengeld II, Wohngeld und Sozialhilfe. Zusätzlich gibt es spezielle Hilfsangebote, die ausschließlich für alleinerziehende Eltern konzipiert sind und beim Staat beantragt werden können.

Hinweis: Bei einer Trennung mit Kindern ist das Jugendamt der erste Ansprechpartner. Es bietet Unterstützung zu Unterhaltszahlungen, Sorgerecht und Vaterschaftsanerkennung. Alleinerziehende Eltern werden über mögliche Unterstützungsleistungen informiert. Beachtenswert ist, dass der Unterhaltsanspruch nur begrenzt rückwirkend geltend gemacht werden kann, daher ist ein zeitnaher Termin beim Jugendamt ratsam.

Elterngeld für Alleinerziehende: Das Elterngeld wurde entwickelt, um den Einkommensverlust während der Betreuung und Erziehung des Kindes auszugleichen und die wirtschaftliche Lage der Eltern zu stabilisieren. Paare haben gemeinsam Anspruch auf insgesamt 14 Monate Basiselterngeld, vorausgesetzt beide Elternteile beteiligen sich an der Kinderbetreuung und verlieren dabei Einkommen. Wenn alleinerziehende Eltern mit alleinigem Sorgerecht die Voraussetzungen erfüllen, können sie das volle 14-monatige Elterngeld für sich allein beanspruchen, um den Einkommensausfall zu kompensieren.

Kinderzuschlag für geringverdienende Alleinerziehende: Geringverdienende Alleinerziehende können neben dem regulären Kindergeld auch einen Kinderzuschlag bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Höhe dieses Zuschlags richtet sich nach dem verfügbaren Einkommen und beträgt maximal 250 Euro pro Monat und Kind. In der Regel erhält man den Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, muss man den Kinderzuschlag neu beantragen.

Kindesunterhalt vom ehemaligen Partner: Nach der Trennung kann das Kind von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, Unterhalt verlangen. Das Elternteil, bei dem das Kind lebt und wohnt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Pflege und Verköstigung. Betreuung und Barunterhalt gelten als gleichwertig. Voraussetzung ist, dass die unterhaltspflichtige Partei leistungsfähig ist. Die Höhe des Unterhalts lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln.

Ehegattenunterhalt: Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen nur in Betracht, wenn der/die Ehepartnerin sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann. Die Mutter wird aber in besonderer Weise vom Gesetz geschützt: Der Vater hat der Mutter sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Über diesen Zeitraum hinaus ist er unterhaltspflichtig, soweit von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt: Es kommt häufig vor, dass der getrenntlebende Partner den Unterhalt für das Kind nicht regelmäßig leisten kann oder will. In solchen Fällen haben Alleinerziehende die Möglichkeit, beim zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen.

Entlastungsbetrag: Alleinerziehenden steht ein spezieller Steuerfreibetrag zu, der die jährliche Steuerbelastung senkt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige alleinstehend ist und zu seinem Haushalt gehört mindestens 1 Kind, für das ihm ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Alleinerziehende erhalten ab 2023 für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.

Steuerklasse: Alleinerziehende werden in die Steuerklasse 2 eingeteilt. Das senkt die Steuerklasse gegenüber der Steuerklasse 1. Die Steuerklasse 2 muss beantragt werden. Voraussetzung ist, dass man alleinstehend ist und zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, das den Kinderfreibetrag oder Kindergeld bekommt. Der Vorteil in der Steuerklasse II: Dort gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag.

Ermäßigte Kosten für die Kinderbetreuung: Unter gewissen Bedingungen können die Kosten für die Krippe, Kita, Kindergarten, Hort oder eine Tagesmutter zum Teil durch das entsprechende Jugendamt übernommen werden.

Erstausstattung für das Baby: Alleinerziehende mit niedrigem Einkommen oder Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld können einen Antrag auf Babyerstausstattung beim örtlichen Jobcenter oder Sozialamt stellen. Da es sich um einen zweckgebundenen einmaligen Zuschuss handelt, wird dieser nicht mit anderen sozialen Leistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld verrechnet. Die Höhe des Zuschusses variiert je nach individueller Situation, benötigten Gegenständen und dem jeweiligen Bundesland.

Leistungen für Bildung und Teilhabe: Alleinerziehende, die Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag, Sozialgeld, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten, haben die Möglichkeit, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen. Diese Leistungen dienen der finanziellen Unterstützung um Kindern die Teilnahme an schulischen und außerschulischen Aktivitäten zu ermöglichen. Ziel ist es, den Kindern eine bessere individuelle Entfaltung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Weitere Leistungen, unabhängig davon, ob Alleinerziehend oder nicht:

Mutterschaftsgeld: Erwerbstätige Mütter haben während der Schutzfristen vor und nach dem Geburtstermin Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt wird. Der Zeitraum beträgt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird auf Grundlage des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate berechnet.

Kindergeld: Aktuell (seit dem 01.01. 2023) beträgt das Kindergeld pauschal 250 Euro monatlich für jedes Kind. Obwohl der Anspruch auf Kindergeld automatisch besteht, ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Familienkasse erforderlich.

Steuererklärung: In der Steuererklärung können zwei Drittel der entstandenen Aufwendungen für die Krippe, den Kindergarten und die Kita als Sonderausgaben berücksichtigt und abgezogen werden. Falls euer Kind eine Privatschule besucht, können bis zu 30 Prozent der jährlichen Schulgeldkosten als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Weitere Unterstützungsangebote:

Kinderkrankentage: Alleinerziehenden stehen mehr Kinderkrankentage zu: Gesetzlich krankenversicherte Eltern können noch bis Ende des Jahres 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Danach besteht für die Jahre 2024 und 2025 der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.

Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur: Alleinerziehende Eltern nehmen eine enorme Mehrfachbelastung auf sich – das kann auch gesundheitliche Folgen haben. Eine Kur hilft, die eigene Gesundheit zu erhalten. Bei der Mutter-Kind-Kur, beziehungsweise Vater-Kind-Kur handelt es sich um eine medizinische Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen, die beantragt werden muss und insgesamt drei Wochen in Anspruch genommen werden kann. Erster Ansprechpartner ist der Hausarzt, der die Kur aus medizinischer Notwendigkeit bescheinigt. Die Kur wird direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt.

 

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