Familienleistungen: Das ändert sich 2024

Die Bundesregierung hat für 2024 einige Maßnahmen geplant, um Familien stärker zu entlasten. Und auch beim Elterngeld kommt es zu Änderungen. Wir stellen die verschiedenen Maßnahmen vor:

Das Elterngeld

Die Einkommensgrenze beim Elterngeld wird gekürzt. Ab dem 1. April 2024 beträgt sie für Paare 200.000 Euro (statt wie bisher 300.000 Euro) und für Alleinerziehende 150.000 Euro (statt wie bisher 250.000 Euro). Zum 1. April 2025 wird die Grenze für Paare auf 175.000 Euro gesenkt, anstelle der ursprünglich geplanten 150.000 Euro.

Auch bei den Partnermonaten gibt es Änderungen. Das Basis-Elterngelt gibt es in einem Zeitraum von zwölf Monaten. Um das andere Elternteil dazu zu ermutigen, sich stärker an der Betreuung zu beteiligen, gibt es die sogenannten Partnermonate – zusätzliche zwei Monate Elterngeld. Diese werden jedoch nur gewährt, wenn das zweite Elternteil (nicht der Hauptbetreuer) ebenfalls Elternzeit nimmt. Bisher war es egal, ob die Partnermonate gleichzeitig oder aufeinanderfolgend genommen wurden.

Ab April 2024 ändert sich folgendes: Einer der beiden Partnermonate muss innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes genommen werden, und nur in diesem Monat erhalten beide Partner gleichzeitig Elterngeld. Der andere Partnermonat muss separat genommen werden. Die Regelung gilt aber nicht für Frühchen und Mehrlingsgeburten.

Der Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird bei der Einkommensteuer berücksichtigt und führt dazu, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen. Ab dem 01. Januar wird der Kinderfreibetrag um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind erhöht.

Der Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag stellt eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für berufstätige Eltern dar, deren Einkommen nicht ausreicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken. Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Familien und Alleinerziehende mit niedrigen Einkommen einen erhöhten Kinderzuschlag. Der Zuschlag steigt von maximal 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.

Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss soll Alleinerziehende entlasten. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn das andere Elternteil kein oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt.
Ab dem 01. Januar 2024 wird der Vorschuss erhöht:

  • für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren monatlich bis zu 230 Euro – 43 Euro mehr als zuvor
  • für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren monatlich bis zu 301 Euro – 49 Euro mehr als zuvor
  • für Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro – 57 Euro mehr als zuvor

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten im vergangenen Jahr erhöht. Die Anpassungen sind wie folgt:

  • für Kinder bis sechs Jahre erhöht sich der Mindestunterhalt von 437 auf 480 Euro
  • für Kinder von sieben bis einschließlich zwölf Jahren erhöht sich der Mindestunterhalt von 502 auf 551 Euro
  • für minderjährige Kinder ab 13 Jahren erhöht sich der Mindestunterhalt von 588 auf 645 Euro

Die Kinderkrankentage

Wird ein Kind krank, können sich berufstätige Eltern von der Arbeit freistellen lassen, um ihren Nachwuchs zu betreuen. Für diesen Umstand erhalten betreuende, gesetzlich Versicherte Elternteile Kinderkrankengeld. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Bisher gab es pro Kind und pro Jahr 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld. Bei mehreren Kindern waren es maximal 25 Arbeitstage. Alleinerziehende hatten einen Anspruch von 20 Tagen und bei mehreren Kindern maximal 50.

Ab dem 01. Januar gilt:

  • Elternteile können jeweils 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind beziehen. Bei mehreren Kindern sind es maximal 35.
  • Alleinerziehende können 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kind beziehen. Bei mehreren Kindern sind es maximal 70.

Hinweis: Für die Jahre 2022/2023 gab es wegen der Corona Pandemie eine Sonderregelung, in der der Anspruch erhöht wurde. Diese Sonderregelung läuft nun aus. Im Vergleich zu den letzten beiden Jahren sinkt der Anspruch zwar, da aber normalerweise wieder die Regelungen von vor der Pandemie gelten würden, steigt die Anzahl der Tage an denen Eltern Kinderkrankengeld beziehen können im Jahr 2024.

Das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit ihrem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld so lange, wie die Mitaufnahme dauert. Es gibt keine festgelegte Höchstanspruchsdauer, und diese Tage werden auch nicht auf die regulären Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Die Familienstartzeit

Geplant war, dass die Familienstartzeit ab dem 01. Januar 2024 gilt. Bislang wurde sie aber noch nicht im Bundestag beschlossen. Der andere Elternteil oder Partner:innen sollen nach der Geburt zusätzliche 10 Tage bezahlt freinehmen können. Während dieser Freistellung erhalten sie einen Partnerschaftslohn, der dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Arbeitsmonate entspricht und vom Arbeitgeber gezahlt wird.

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