Pflegeleistungen: Was ändert sich in 2024?

Bereits im Mai 2023 hat der der Bundesrat hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verabschiedet. Im ersten Schritt wurden zum 01. Juli 2023 die Finanzgrundlagen stabilisert. Im zweiten Schritt – ab dem 01. Januar 2024 – greifen die ersten Entlastungen, also die Erhöhungen der Pflegeleistungen. Der nächste Schritt folgt in 2025 und dann wieder in 2028. Die neuen Leistungen für Pflegepersonen und Betroffene im Überblick:

Pflegegeld-Erhöhung

Zum 1. Januar 2024 erfolgte eine Anhebung des Pflegegelds um 5%. Pflegegeldempfänger erhalten automatisch den erhöhten Leistungsbetrag. Folgende Beträge werden entsprechend des Pflegegrades an Pflegebedürftige gezahlt:

  • Pflegegrad 1: Weiterhin kein Anspruch auf Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 322 Euro (anstatt bisher 316 Euro)
  • Pflegegrad 3: 572 Euro (anstatt bisher 545 Euro)
  • Pflegegrad 4: 764 Euro (anstatt bisher 728 Euro)
  • Pflegegrad 5: 946 Euro (anstatt bisher 901 Euro)

Höhere Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Auch die Beträge für Pflegesachleistungen wurden zum 01. Januar um 5% angehoben:

  • Pflegegrad 1: Weiterhin kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
  • Pflegegrad 2: 760 Euro (anstatt bisher 724 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.431 Euro (anstatt bisher 1.363 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro (anstatt bisher 1.693 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro (anstatt bisher 2.095 Euro)

Höheres Budget in der Verhinderungspflege

Für junge pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten ab dem 1. Januar 2024 auch neue Regelungen: Ihnen steht nun eine maximale Verhinderungspflege von bis zu acht Wochen pro Jahr zu. Zudem können sie alle ungenutzten Beträge der Kurzzeitpflege bis zu 1.774 Euro für die Verhinderungspflege verwenden, was insgesamt einen Betrag von 3.386 Euro im Jahr ergibt. Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.

Jährliches Pflegeunterstützungsgeld

Berufstätige, die sich in einer akuten, nicht planbaren Situation um eines Angehörigen kümmern müssen, hatten bisher die Möglichkeit, sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen. Diese Freistellung ist unbezahlt. Aber es besteht die Option, Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse zu erhalten. Bis dato konnte diese Leistung nur einmal pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.

Seit dem 1. Januar 2024 wird der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld jährlich erneuert. Somit haben Arbeitnehmer jedes Jahr die Möglichkeit, sich bei Notfällen im Bereich der häuslichen Pflege für bis zu zehn Tage freistellen zu lassen und bei Pflegekasse des Pflegebedürftigen Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen.

Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege

Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 höhere Zuschläge auf ihren pflegebedingten Eigenanteil, wenn sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Die Zuschläge richten sich nach der Aufenthaltsdauer:

  • Bis 12 Monate: 15 Prozent (anstatt bisher 5 Prozent)
  • Bis 24 Monate: 30 Prozent (anstatt bisher 25 Prozent)
  • Bis 36 Monate: 50 Prozent (anstatt bisher 45 Prozent)
  • Über 36 Monate: 75 Prozent (anstatt bisher 70 Prozent)

Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse, sodass sich pflegebedürftige Personen nicht darum kümmern müssen.

 

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