Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für die Eltern zahlen?

In Deutschland gibt es den eigenen Eltern gegenüber eine Unterhaltspflicht. Das heißt, Kinder sind ihren Eltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, sobald diese auf Hilfe angewiesen sind und für die Kosten aus eigenen Einkünften und Vermögen nicht aufkommen können. Meist betrifft dies Fälle, in denen sich die Eltern in einem Pflegeheim befinden und ihre eigenen Einkünfte und Ersparnisse für die Kosten nicht ausreichen.

Wann müssen Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen?

Bevor das Sozialamt an die Kinder herantritt, müssen Eltern ihr eigenes Einkommen (Renten, Mieteinnahmen etc.) und das eigene Vermögen (soweit zumutbar und verwertbar) zur Finanzierung der Heimkosten einsetzen. Unangetastet bleiben ein Schonvermögen in Höhe von 10.000 Euro pro Person sowie Grabpflege- und Beisetzungskosten, die bereits treuhänderisch einem Beerdigungsunternehmen übergeben wurden.

Hinweis: Ist der unterhaltsbedürftige Elternteil verheiratet, muss vorrangig der Ehepartner für den Unterhalt aufkommen (§ 1608 BGB).

Es gibt nur eine Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie. Das heißt sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder betrifft die Unterhaltspflicht. Ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro (pro Kind) können die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen – also nicht zwangsläufig – an den Kosten, zum Beispiel für ein Pflegeheim, beteiligt werden.

Wie berechnet sich der Elternunterhalt?

Das Sozialamt darf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abfragen und sich diese offenlegen lassen, wenn die Vermutung naheliegt, dass das Jahres-Brutto-Einkommen des jeweiligen Kindes über 100.000 Euro liegt. Zum Jahres-Brutto-Einkommen zählt das Gehalt, aber auch Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Wertpapierhandel usw.

Bei mehreren Kinder betrifft es nur die Kinder, deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Die Berechnung erfolgt individuell. Jedes Kind zahlt einen eigenen Beitrag und muss den Anteil für Geschwister nicht übernehmen.

Die Grundlage für die Berechnung des Elternunterhalts ist das bereinigte Familien-Nettoeinkommen. Davon werden Schonvermögen, Selbstbehalt und sonstige Freibeträge abgezogen:

  1. Für das bereinigte Familien-Nettoeinkommen werden alle Einkünfte addiert und verschiedene Kosten und Ausgaben abgezogen, wie z.B.:
    • Krankenversicherungsbeiträge und Eigenbeteiligung
    • Berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten)
    • Darlehensverbindlichkeiten, insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen einer Baufinanzierung für Wohneigentum
    • Altersvorsorge bis zu 5% des bisherigen monatlichen Bruttoeinkommens
    • Unterhaltsverpflichtungen
    • Rücklagen etc.
  2. Von diesem bereinigten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt abgezogen. Seit Januar 2020 liegt der Selbstbehalt für den Elternunterhalt bei 2.000 Euro für das jeweilige Kind und für den Ehepartner des Kindes bei 1.600 Euro pro Monat. Der Familienselbstbehalt beträgt damit also 3.600 Euro. Dazu gerechnet wird der Kindesunterhalt gemäß „Düsseldorfer Tabelle“.
  3. Kinder müssen von diesem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen maximal die Hälfte an Elternunterhalt zahlen.

Hinweis: Einkommen von Ehepartnern (sogenannte Schwiegerkinder) werden nur dann mitgerechnet, wenn die Einkünfte des jeweiligen Kindes die Jahresgrenze von 100.000 Euro übersteigen.

Was ist mit dem Vermögen des Kindes?

Kinder sind nicht nur aus ihrem Einkommen, sondern auch aus ihrem Vermögen unterhaltspflichtig. Ein individuelles Schonvermögen des Kindes bleibt aber unberührt. Hierzu zählen z. B. eine selbstgenutzte Immobilie, ein sogenanntes Altersschonvermögen (5% des monatlichen Bruttoeinkommens kann über die gesamte Arbeitszeit als Altersvorsorge angespart werden), Rücklagen für Reparaturen und Ersatzinvestitionen etc.

Hinweis: Für Schenkungen von Vermögenswerten an Kinder, die kürzer als 10 Jahre zurückliegen, kann eine (teilweise) Rückübertragung angeordnet werden.

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